Das sind die Details zur Kurzarbeit
1. Warum dauerte es mehrere Tage von der ersten Ankündigung bis zur Finalisierung?
2. Wie schauen die Kernelemente aus?
Die Reduktion der Arbeitszeit ist für einen Zeitraum von drei Monaten auf bis zu zehn Prozent möglich. Damit dies für möglichst alle bedarfsgerecht ist, ist die Handhabung extrem flexibel. Wenn ein Betrieb für drei Monate geschlossen bleiben muss, reichen am Schluss eineinhalb Urlaubswochen des Beschäftigten aus, um das Mindestarbeitsausmaß doch noch zu erreichen. Werden die Beschäftigten aber wieder gebraucht, sei „von einer Stunde auf die andere“ ein Aufstocken der Arbeitszeit möglich, sagt Oberösterreichs AMS-Chef Gerhard Straßer. Achtung: In Richtung Arbeitsaufnahme ist ein sofortige Reduktion der Kurzarbeit möglich. In die Gegenrichtung aber nicht. Also: Wer eine Kurzarbeit von 50 Prozent anmeldet, bekommt dann, wenn das Arbeitsausmaß weiter reduziert werden muss, keine höhere Subvention. Die Empfehlung der Unternehmerin Ursula Krepp, die für die Wirtschaftskammer im Verwaltungsrat sitzt, lautet daher, eher das volle Ausmaß anmelden, um später nicht um etwas umzufallen.
3. Was passiert nach drei Monaten?
In den vergangenen Tagen war von einer Möglichkeit der Erweiterung um weitere drei Monate die Rede. Diese ist in der aktuellen Richtlinie noch nicht enthalten. Bei Bedarf werde es diese aber geben, betont Straßer gegenüber den OÖN.
4. Wer kriegt was? Wer zahlt was?
5. Welche sind die wichtigsten Voraussetzungen?
6. Lehrlinge waren in der alten Kurzarbeitsregelung immer ausgenommen. Welche Regel gilt hier?
Wenn der Betrieb geschlossen ist, kann kein Lehrling ausgebildet werden. Daher sind diese dieses Mal inkludiert. Lehrlinge erhalten eine hundertprozentige Nettoersatzrate, sie verlieren also während der Kurzarbeit kein Lehrlingsgehalt.
7. Der Betrieb ist schon geschlossen, die Richtlinie aber noch nicht da. Verliert ein Unternehmen damit Geld?
Nein. In den ersten Tagen sollte zum einen mit Urlaub und dem Aufbrauch von Zeitguthaben zum anderen über die Runden gekommen werden. Der Kurzarbeitsantrag ist rückwirkend ab 1. März möglich.
8. Wann bekommt der Betrieb die Kurzarbeitsgelder ausbezahlt?
Da lässt sich das AMS auf keine Angabe ein. Beim AMS rechnet man mit Tausenden einzeln (aber mit Pauschalen in 50-Euro-Schritten) abzurechnenden Fällen. Unternehmer sollten jedenfalls (kreditfinanzierte?) Zwischenfinanzierungen sicherstellen. Mit der Genehmigung des Antrags ist gewährleistet, dass das Geld kommt.
9. Wenn ein Unternehmen keinen Betriebsrat hat, braucht es Einzelvereinbarungen mit jedem Arbeitnehmer. Diese müssen der Kurzarbeit zustimmen. Ist das derzeit praktikabel?
An der Einzelvereinbarung kommt ein Unternehmen ohne Betriebsrat nicht herum, jede Änderung des Arbeitsvertrags braucht eine Vereinbarung. Diese kann aber nachgereicht werden, für den Antrag ist diese noch nicht nötig.
10. Die Anträge sollen innen 48 Stunden von Wirtschaftskammer und Gewerkschaft unterschrieben werden. Was, wenn das allein aus Kapazitätsgründen nicht funktioniert?
Die Sozialpartner arbeiten an Hochtouren daran, rasch den Arbeitsanfall abzuarbeiten. Für die Unternehmen ändert sich aufgrund der rückwirkenden Anmelde-Möglichkeit nichts. In der Wirtschaftskammer Oberösterreich wird es eine Pauschalermächtigung für Präsidentin Doris Hummer geben. "Das erspart uns tausende Einzelunterschriften."
11. Gibt es nach der Kurzarbeitsphase einen Kündigungsschutz?
In den Kurzarbeitsvereinbarungen wird eine Behaltepflicht für die Zeit nach der Kurzarbeit von einem Monat festgelegt werden. Die Behaltefrist nach der Kurzarbeit gilt nur für die Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen waren - nicht aber für alle Beschäftigten des Betriebs.
Video: Silvia Weigl zum Thema Kurzarbeit: