Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Eine Verschwiegenheitserklärung reicht nicht

LINZ. Betriebe müssen zusätzliche Maßnahmen nachweisen, um sich gegen Verstöße zu wehren
Eine ehemalige Angestellte, die nach ihrer Kündigung nach wie vor auf eine Plattform mit Kundendaten ihres Ex-Arbeitgebers, eines Fonds- und Finanzdatenanbieters, zugriff: Mit diesem Albtraum eines Dienstgebers hatte sich kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beschäftigen (4Ob195/24s). Der Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiterin während des Dienstverhältnisses eine Erklärung unterschreiben lassen, die sie zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtete.