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Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Eine Verschwiegenheitserklärung reicht nicht

Von Elisabeth Prechtl,  03. Februar 2025 05:30 Uhr
Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Eine Verschwiegenheitserklärung reicht nicht
Auch Rezepte, etwa in Bäckereien, können Geschäftsgeheimnisse sein. Bild: Colourbox

LINZ. Betriebe müssen zusätzliche Maßnahmen nachweisen, um sich gegen Verstöße zu wehren

Eine ehemalige Angestellte, die nach ihrer Kündigung nach wie vor auf eine Plattform mit Kundendaten ihres Ex-Arbeitgebers, eines Fonds- und Finanzdatenanbieters, zugriff: Mit diesem Albtraum eines Dienstgebers hatte sich kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beschäftigen (4Ob195/24s). Der Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiterin während des Dienstverhältnisses eine Erklärung unterschreiben lassen, die sie zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtete.