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"Teilzeitkrankenstand" ist seit Juli möglich

21. September 2017, 09:08 Uhr
Bild: OON

Die Wiedereingliederungsteilzeit ist mit 1. Juli 2017 in Kraft getretenen um die Rückkehr nach einem längeren Krankenstand ins Arbeitsleben zu erleichtern.

Wer sich nach einer Erkrankung noch nicht fit für einen vollen Berufseinstieg fühlt, kann künftig mit der Arbeitgeberin eine temporäre Teilzeit vereinbaren. Dies ist für maximal sechs Monate möglich. Während dieser Zeit erhält die Arbeitnehmerin aliquot Krankengeld. Voraussetzung ist ein Wiedereingliederungsplan und eine chefärztliche Genehmigung.

Für wen geeignet?

Für Menschen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, sollte ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell geschaffen werden, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurück zu kehren. Dadurch wird einerseits eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erreicht und des Weiteren ein längerer Verbleib im Arbeitsleben ermöglicht. Diese „sanfte Re-Integration“ in den Arbeitsmarkt bewirkt eine Win-Win-Win Situation für Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin und für die Krankenkasse. Last but not least ist das Angebot einer Wiedereingliederungsteilzeit auch ein Attraktivitätsfaktor für Arbeitgeberinnen.

Fristen und Fakten zur Wiedereingliederungsteilzeit

Persönliche Voraussetzungen

Der Mitarbeiter muss vor dem Krankenstand mind. 3 Monate durchgehend beschäftigt sein. Der Krankenstand muss mind. 6 Wochen am Stück andauern.

Formale Voraussetzungen

Der Mitarbeiter braucht ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass sie ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit grundsätzlich arbeitsfähig ist.
Ein Wiedereingliederungsplan ist zwischen Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin und einer Arbeitsmedizinerin oder im Rahmen des Wiedereingliederungsmanagements nach dem Arbeit- und-Gesundheit-Gesetz (AGG) zu erstellen.

Die Vereinbarung ist beiderseits freiwillig. Beginn, Dauer und Stundenausmaß der Wiedereingliederungsteilzeit sind schriftlich festzulegen.

Dauer, Umfang und Verlängerung

Die Wiedereingliederungsteilzeit muss mind. 1 Monat dauern und kann für max. 6 Monate vereinbart werden.
Die Arbeitszeit muss mindestens um 25 % und darf maximal um bis zu 50 % reduziert werden.
Die vereinbarte, verringerte Arbeitszeit darf nicht unter 12 Wochenstunden liegen.
Es besteht die Möglichkeit einer Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit im Ausmaß von ein bis maximal drei Monaten, sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit gegeben ist.

Das Wiedereingliederungsgeld

Für die Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes benötigt der Mitarbeiter eine schriftliche Bewilligung der zuständigen Chef- bzw. Kontrollärztin, die eine „medizinische Zweckmäßigkeit“ bestätigt.

Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem 1. Tag nach Zustellung der Bewilligung wirksam.

Die Basis für die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes ist das erhöhte Krankengeld. Während der Teilzeitphase erhält die Arbeitnehmerin als Ausgleich für den Einkommensverlust aliquotes Krankengeld. So gebührt bei einer reduzierten Arbeitszeit von z.B. 75 % gleichzeitig 25 % Krankengeld.

Was der Arbeitgeber wissen sollte:

Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit gilt ein Motivkündigungsschutz, also eine Kündigung, die wegen eines verpönten (unzulässigen) Kündigungsmotivs ausgesprochen wird.

Überstundenpauschalen sind von der Arbeitgeberin während der Teilzeitphase weiter zu bezahlen.

Mehrarbeit ist nur mit Einverständnis der Arbeitnehmerin möglich, bei einer Überschreitung des vereinbarten Stundenausmaßes um mehr als 10 % wird das Krankengeld gestrichen.

Bis zu zweimal kann die getroffene Vereinbarung einvernehmlich adaptiert werden, sowohl was die Dauer als auch das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion betrifft.

Nach Ende der Wiedereingliederungsteilzeit gilt eine „Sperrfrist“ von 18 Monaten bis ein neuerlicher Anspruch für die Mitarbeiterin entsteht.

Mehr Informationen unter http://www.sozialministerium.at 

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