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Fasching: Wann Narrenfreiheit an Grenzen stößt

Von Susanna Sailer   10.Februar 2018

Spätestens am Faschingsdienstag, wenn die Verkäuferin in der Bäckerei das Retourgeld fürs Frühstücksgebäck als verkleidetes Teufelchen über den Tresen schiebt und der Bürokollege von nebenan als Filmheld Superman vor einem steht, wissen es auch verbissene Verweigerer: Das närrische Treiben hat den Höhepunkt erreicht. Allerdings sind Verkleidungen nicht in jedem Unternehmen gern gesehen.

"Wir empfehlen, sich mit den Vorgesetzten abzustimmen, ob Kostümierungen im Job gedultet oder sogar erwünscht sind", sagt Ernst Stummer, Arbeitsrechtsschutz-Experte bei der Arbeiterkammer Oberösterreich. Denn es gäbe objektive Kriterien, wann Verkleidungen unzulässig seien. Nämlich dann, wenn das Kostüm die Arbeitsplatzsicherheit gefährde – etwa bei heiklen Arbeiten an einer Maschine – oder wenn die Bekleidung den Hygienevorschriften widerspreche.

Die Kleidung ist jedoch dem Arbeitsplatz und der Art des Betriebes anzupassen. Dies bedeutet, dass in Branchen, in denen ein eher förmlicheres Outfit üblich ist, eine Kostümierung nicht möglich ist.

Wer nicht will, muss nicht

Umgekehrt stellt sich die Frage, ob den Beschäftigten angeordnet werden kann, sich am Faschingsdienstag zu verkleiden. Stummer: "Das ist arbeitsrechtlich nicht zu 100 Prozent geklärt. Aber ein Arbeitnehmer kann unserer Ansicht nach nicht gezwungen werden, ein Kostüm zu tragen, wenn er es absolut nicht will."

Wenn es ein Alkoholverbot während der Dienstzeit gibt, müssen sich die Beschäftigten auch in der Faschingszeit daran halten. Es sei denn, der Arbeitgeber sagt ausdrücklich, das Verbot sei ausnahmensweise einmal aufgehoben.

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19. April 2024