Lade Inhalte...
  • NEWSLETTER
  • ABO / EPAPER
  • Lade Login-Box ...
    Anmeldung
    Bitte E-Mail-Adresse eingeben
    Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihren nachrichten.at Benutzernamen ein.

gemerkt
merken
teilen

Der erste Arbeitsvertrag – darauf sollte man achten, bevor man unterschreibt

Von Sonderthemen-Redaktion, 02. Oktober 2021, 00:04 Uhr
Der erste Arbeitsvertrag – darauf sollte man achten, bevor man unterschreibt
Damit man gelassen seine Unterschrift setzen kann, sollte man den Vertrag vorab prüfen. Bild: Pexels / Andrea Piacquadio

Welche Angaben muss ein Dienstvertrag enthalten, bei welchen Formulierungen sollte man aufpassen?

Es ist aufregend, seinen ersten Arbeitsvertrag in den Händen zu halten! Nun beginnt der Einstieg ins Berufsleben. Doch worauf sollte man eigentlich achten, bevor man den Vertrag unterschreibt? Wir haben uns Tipps von Mag. Reinhard Minderock, LL.M., Universitätsassistent an der JKU Linz, geholt.

Welche Arten von Arbeitsverträgen gibt es in Österreich?
Reinhard Minderock: "Neben dem ,normalen‘ Arbeitsvertrag, der ein Arbeitsverhältnis begründet, ist wohl der ,freie Dienstvertrag‘ das bekannteste Beispiel. Während Arbeitnehmer hinsichtlich Weisungen und Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers bzw. durch die Eingliederung in dessen Betrieb ,persönlich abhängig´ sind, trifft das auf freie Dienstnehmer nicht generell zu. Sie können regelmäßig Arbeitszeit oder -ort frei wählen, werden weniger kontrolliert und sind auch nicht unbedingt in den Betrieb eingegliedert. Ein Indiz hierfür ist auch, dass sich freie Dienstnehmer vertreten lassen können, ein Arbeitnehmer hingegen muss die Arbeitsleistung persönlich erbringen. Eine klare Grenzziehung ist aber wie so oft nicht möglich. Eine weitere wichtige Kategorie ist der Werkvertrag. Dieser unterscheidet sich dadurch, dass sich ein ,Werkunternehmer´ nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet, sondern zur Herstellung eines Werkes. Hier sind wir aber schon im Bereich der Selbstständigen, zum Beispiel, wenn ein Handwerker sich zur Herstellung eines Möbelstücks verpflichtet."

Welche Inhalte dürfen in einem Arbeitsvertrag nicht fehlen?
"Das Um und Auf ist eine möglichst genaue Umschreibung der Tätigkeit. Je genauer die Arbeit umschrieben ist, desto weniger kann man später überrascht werden, dass ganz andere Dienste verlangt werden, als man sich das vorgestellt hat. Abzuraten ist daher von pauschalen Beschreibungen wie ,Bürotätigkeiten´ oder ,Mitarbeit im Vertrieb´. Des Weiteren sollte der Arbeitsvertrag die Arbeitszeit (und das Arbeitsausmaß, in der Regel 40 Stunden pro Woche), den Arbeitsort, das Gehalt und eventuell die Vereinbarung eines Probemonats umfassen. Auch die Kündigungsfristen sind wichtig. Ist der Vertrag befristet, so muss auch die Befristung genau geregelt sein.
Bezüglich einer Überstundenregelung sollte man auch genauer hinsehen, insbesondere ob eine Überstundenpauschale inkludiert wurde. Hier ist wichtig, dass nicht die ersten Überstunden bereits mit dem mündlich vereinbarten Brutto-Entgelt als abgegolten gelten, sondern die Pauschale eine Abgeltung zusätzlich zum vereinbarten Entgelt bringt."

Auf welche "Fallstricke" muss man allgemein achten?
"Das Wichtigste ist, den Vertrag genau zu lesen und bei Unklarheiten nachzufragen. Mir ist ein Fall im Freundeskreis bekannt, in dem der Arbeitgeber etwas verstimmt reagiert hat, als die künftige Arbeitnehmerin den mehrseitigen Vertrag nicht sofort an Ort und Stelle unterschreiben wollte. Meiner Meinung nach hat sie aber genau das Richtige getan: Den Vertrag mit nach Hause genommen, genau gelesen und die unklaren Punkte angesprochen. Eine vollständige Liste an möglichen unangenehmen Überraschungen gibt es nicht. Aufpassen sollte man aber jedenfalls, dass sich nicht eine All-in-Vereinbarung versteckt oder eine nicht ausverhandelte Überstundenpauschale. Vor Kurzem kam mir ein Arbeitsvertrag unter, in dem eine umfassende ,Konkurrenzklausel´ festgeschrieben stand. Die Arbeitnehmerin verpflichtete sich, den nun als Angestellte auszuübenden Beruf (Kosmetikerin) nach Ende des Arbeitsverhältnisses für ein weiteres Jahr nicht in Oberösterreich auszuüben. Der Arbeitgeber wollte gleich vorweg eine künftige Konkurrenz verhindern. Hierzu ist zu sagen, dass diese Konkurrenzklauseln erst bei Besserverdienern wirksam vereinbart werden können. Im konkreten Fall stand sie zwar im Vertrag, hatte aber nach Ende des Arbeitsverhältnisses keine Gültigkeit."

Was ist bei All-in-Vereinbarungen oder Überstundenklauseln zu beachten?
"Derartige Klauseln sollten auf jeden Fall vorab genau abgesprochen werden. All-in muss nicht für jeden Arbeitnehmer per se etwas Schlechtes sein. Ein All-In-Vertrag bringt ja in der Regel auch ein höheres Gehalt mit sich. Hinzuweisen ist darauf, dass die gesetzlichen Regelungen zur Höchstarbeitszeit auch durch All-in-Vereinbarungen nicht ausgehebelt werden können. Da muss jeder einfach selbst entscheiden, ob dies das Richtige ist.
Bei Überstundenpauschalen ist es, wie bereits gesagt, wichtig, dass genau festgehalten wird, für wie viele Überstunden welches Entgelt gebührt, und zwar zusätzlich zum vereinbarten Entgelt. "

Worauf ist bezüglich Kündigungsfristen zu achten?
"Ist ein Probemonat vereinbart, so kann in diesem Zeitraum das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Im Vertrag sollte man zwei Elemente unterscheiden: die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin. Ist die Kündigungsfrist ein Monat, so heißt das noch nicht, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich einen Monat nach der Kündigung endet. Denn wenn als Kündigungstermin das Ende des Kalendermonats vereinbart ist, läuft das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zu diesem Termin, die Kündigungsfrist muss aber spätestens an diesem Tag ablaufen. Kündigt also jemand am 10. eines Monats, so läuft das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des nächsten Monats weiter, also noch etwa sieben Wochen. Bei Angestellten könnte im Arbeitsvertrag diese Kündigungsfrist bis zu sechs Monaten ausgedehnt werden. Dies könnte zu einem späteren Zeitpunkt schon eine Hürde darstellen, wenn ein Jobwechsel angestrebt wird. Wird im Vertrag bloß auf die ,gesetzlichen Regelungen´ verwiesen, so gilt übrigens die gesetzliche einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten für den Arbeitnehmer und eine sechswöchige Kündigungsfrist zum Ende des Quartals, also Kalendervierteljahres, für den Arbeitgeber."

mehr aus Jugend und Beruf

Abseits von Rollenklischees

Hack’ dich in deine Zukunft

"Es ist eine Arbeit, die auf eine ganz besondere Weise belohnt wird!"

Mit viel Energie in die Selbstständigkeit

Lädt

info Mit dem Klick auf das Icon fügen Sie das Schlagwort zu Ihren Themen hinzu.

info Mit dem Klick auf das Icon öffnen Sie Ihre "meine Themen" Seite. Sie haben von 15 Schlagworten gespeichert und müssten Schlagworte entfernen.

info Mit dem Klick auf das Icon entfernen Sie das Schlagwort aus Ihren Themen.

Fügen Sie das Thema zu Ihren Themen hinzu.

0  Kommentare
0  Kommentare
Die Kommentarfunktion steht von 22 bis 6 Uhr nicht zur Verfügung.
Zu diesem Thema wurden noch keine Kommentare geschrieben.
Neueste zuerst Älteste zuerst Beste Bewertung
Aktuelle Meldungen