Geldschein, alte Münzen: Wie umgehen mit dem wertvollen Fund?
LINZ. Wer ein Überbringer-Sparbuch findet, hat Anspruch auf Auszahlung – selbst dann, wenn er das Losungswort nicht kennt.
Bereits 16 Jahre wohnte eine Frau in ihrer Mietwohnung, als sie in einem Fensterpolsterbezug drei durch ein Losungswort vinkulierte, anonyme Überbringer-Sparbücher mit einem Einlagenstand von umgerechnet mehr als 65.000 Euro fand: Sie wurden nach alter Rechtslage errichtet, bei der Bank war nicht registriert, wer sie angelegt hatte. Die Frau brachte die Sparbücher zum Fundamt und bekam sie nach einem Jahr zurück, weil der Eigentümer sich nicht meldete.
Die Mieterin legte die Sparbücher in der Bank vor. Der Streit darüber, ob sie das Geld in Unkenntnis der Losungswörter bekommt, ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser gab der Klägerin Recht. Laut OGH hat die Frau durch Fund Eigentum an den Sparbüchern erworben. Dass sie die Losungsworte nicht kennt, schadet nicht. Denn auch der ursprüngliche Eigentümer hätte das Guthaben ohne Losungswort bekommen.
"Die Entscheidung zeigt, dass der ehrliche Finder, der das gesetzliche Prozedere einhält, belohnt wird", sagt Simon Klausberger, Rechtsanwalt in der Linzer Kanzlei Dumfahrt Klausberger Rechtsanwälte. Sparbücher seien jedoch ein Sonderfall des Fundrechts, da hier neben den fundrechtlichen auch bankrechtliche Bestimmungen einzuhalten sind.
Generell unterscheide das Fundrecht zwischen verlorenen und vergessenen Dingen. Verlorene lägen frei herum. Vergessene Gegenstände befänden sich in fremder Gewahrsam, also etwa die liegengelassene Geldbörse im Bus.
Eine Pflicht zum Aufheben verlorener oder vergessener Sachen besteht laut Klausberger nicht: "Nimmt man den Fund allerdings an sich, muss man diesen unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde abgegeben." Wer seinen Fund nicht ordnungsgemäß anzeige, mache sich der Unterschlagung strafbar. Abhängig vom Wert des Gegenstandes stünden darauf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Eine Ausnahme davon sind "Bagatellfunde", deren Wert zehn Euro nicht übersteigt: Sie dürfen behalten werden, wobei etwa für Schlüssel und Dokumente wiederum eine Ausnahme gelte.
Ein Finder hat Anspruch auf Finderlohn: Bei verlorenen Sachen sind es zehn, bei vergessenen fünf Prozent des Verkehrswerts. Werde der Fund nicht binnen eines Jahres vom ursprünglichen Eigentümer abgeholt, erwirbt der Finder Eigentum.
Vom "einfachen" Fund ist der echte Schatzfund zu unterscheiden: Dabei handelt es sich um Gegenstände, die so lange im Verborgenen gelegen sind, dass der Berechtigte nicht mehr festgestellt werden kann. Das gilt etwa für vor 200 Jahren vergrabene Münzen.
An einem Schatz erwerben Finder und Grundeigentümer sofort je zur Hälfte Eigentum. Ist der Schatz von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung, ist er zwingend etwa beim Bundesdenkmalamt oder der Polizei anzuzeigen.
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