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Geimpft, getestet oder genesen am Arbeitsplatz

Von nachrichten.at/apa, 19. Mai 2021, 13:57 Uhr
Es gibt keine Impfpflicht. Arbeitgeber können von Arbeitnehmern nicht verlangen, sich impfen zu lassen - nicht einmal in sensiblen Bereichen wie in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten mit Bewohner- bzw. Patientenkontakt. Bild: VOLKER WEIHBOLD

WIEN. Mit der Lockerung der Coronavorschriften für Gastronomie, Tourismus, Freizeitwirtschaft und Kultur gelten auch modifizierte Regeln am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber könne vom Arbeitnehmer nicht verlangen, sich impfen zu lassen - auch nicht in sensiblen Bereichen.

Neu sei, dass Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt oder in Bereichen der Lagerlogistik, in denen ein Abstand von mindestens 2 Metern nicht eingehalten werden kann, einen "Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr" vorlegen müssen, um den Arbeitsplatz betreten zu dürfen, so der Anwalt Walter Pöschl.

Sinngemäß gelte dies auch für körpernahe Dienstleistungen oder mobile Pflegedienste sowie im Pflege- und Gesundheitsbereich, betonte der Arbeitsrechtsexperte der Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing unter Verweis auf die neue Covid-19-Öffnungsverordnung, die per 19. Mai gilt.

Es gilt also die Drei-G-Regel (geimpft, getestet oder genesen) einzuhalten. Ab dem 22. Tag nach der ersten Teilimpfung muss man keine regelmäßigen Coronatests mehr machen. Der behördliche Absonderungsbescheid für SARS-CoV-2/COVID-19 gilt sechs Monate lang als Nachweis für die Zutrittsberechtigung, das Testen entfällt.

"Wie schon bisher PCR- und Antigentests, gelten jetzt auch der Nachweis über eine überstandene Infektion oder einer erfolgte Impfung - das kann bei der Impfung der herkömmliche gelbe Impfpass oder aber der neue grüne (digitale) Impfpass sein", konkretisierte Pöschl. Auch eine ärztliche Bestätigung über die erfolgte Impfung sowie beim negativen Test die entsprechende Bestätigung (Ausdruck oder am Handy) seien gültig.

Bei Kundenkontakt

Bei Kundenkontakt sei trotz des Nachweises der geringen epidemiologischen Gefahr zumindest eine Stoffmaske zu tragen. Zusätzlich sei der 2-Meter-Abstand einzuhalten, wenn naher Kontakt - etwa auch zu Arbeitskollegen - nicht ausgeschlossen werden könne. "Dies gilt nur dann nicht, wenn das Infektionsrisiko durch andere Schutzmaßnahmen, etwa Plexiglas-Trennwände, minimiert wird", so der Arbeitsrechtler.

Kommt ein Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, immer einen Nachweis vorzulegen nicht nach, muss er bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske tragen. Bei Nicht-Vorlegen des Nachweises drohen dem Beschäftigten laut Pöschl "arbeitsrechtliche Konsequenzen, im schlimmsten Fall die fristlose Entlassung". Die Rechtslage ist hier aber keinesfalls klar: "Da die betreffende Bestimmung in der Verordnung aber etwas schwammig formuliert ist, besteht hier Rechtsunsicherheit", räumte der Jurist ein.

Verwaltungsstrafe und Entlassung

Bei Nichteinhaltung der Vorgaben riskiert der Arbeitnehmer neben einer Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber werde in der Regel "zu einer fristlosen Entlassung berechtigt sein", meint der Rechtsexperte, der Unternehmen in Arbeitsrechtsfällen berät.

Keine Impfpflicht

Der Arbeitgeber könne aber vom Arbeitnehmer nicht verlangen, sich impfen zu lassen - nicht einmal in sensiblen Bereichen wie in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten mit Bewohner- bzw. Patientenkontakt. Es gibt keine Impfpflicht. Der Arbeitgeber könne auch keinen Selbsttest unter seiner Aufsicht verlangen. Das sei kein gültiger Nachweis eines geringen Infektionsrisikos und "anders als etwa beim Betreten von Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen, wo der Betreiber das bei Besuchern machen darf".

Sehr wohl dürfe der Arbeitgeber unter Umständen aber strengere Maßnahmen (als in der Verordnung vorgesehen) vorschreiben - so etwa häufigere Testungen oder eine generelle FFP2-Maskenpflicht.

Ein Arbeitnehmer mit Risikoattest, der im Homeoffice arbeitet, muss nach erfolgter Impfung vorerst nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren - "aus heutiger Sicht gelten die Risikoatteste zumindest noch bis 30. Juni 2021", so Pöschl.

Nur zugelassene Impfstoffe erlaubt

Für die Impfnachweise gelten laut Verordnung "zentral zugelassene Impfstoffe". Es sei davon auszugehen, dass damit ein Impfstoff gemeint sei, der im Rahmen des zentralen Zulassungsverfahrens der EU-Arzneimittelbehörde EMA zugelassen wurde. Grundsätzlich sollte ein Impftermin außerhalb der Arbeitszeit gewählt werden. "Ist das nicht möglich, besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung für die erforderliche Zeit samt Wegzeit, Wartezeit und Nachbeobachtung", sagte der Arbeitsrechtler. Bei Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Impfung aufgrund von Nebenwirkungen liege ein regulärer Krankenstand vor, der dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden sei.

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4  Kommentare
4  Kommentare
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Zeitungstudierer (5.593 Kommentare)
am 19.05.2021 14:45

Das ungeliebte Wort Zwang wird immer schön vermieden!

Aber wenn man das so liest, steckt sogar ganz großer Zwang dahinter, zur freiwilligen Zwangsimpfung zu gehen!

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RobertReason (3.014 Kommentare)
am 19.05.2021 14:29

Es braucht ein Recht auf Homeoffice wo dies möglich ist.

Sowohl für Geimpfte als auch für Nichtgeimpfte.

Es bleibt immer ein Restrisiko.

Der Arbeitgeber hat kein Recht dem Arbeitnehmer ein Restrisiko aufzubürden.

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tekov (509 Kommentare)
am 20.05.2021 07:31

Das ganze Leben ist ein Risiko, und es hat noch keiner überlebt.

Man kann alles übertreiben, und Home Office mag in manchen Bereichen / Fällen gut sein.

Es ist aber definitiv kein Allheilmittel.

Wer bei seiner Arbeit ein "aufgebürdetes Risiko" erkennt sollte darüber mit dem AG reden oder sich nach etwas neuem umsehen.

Risiko wird es immer geben, gefährliche Stoffe, Stress, Kontakt zu Fremden /Kranken, Schichtarbeit usw.

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adhoc (4.106 Kommentare)
am 19.05.2021 14:26

ich wäre schon froh, wenn die FFP2 wenigstens einmal der Vergangenheit angehören würde, im Notfall tut´s eine Stoff(Papier)maske ebenso

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