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Fragen zur Covid-Impfung in Betrieben

07. Mai 2021, 00:04 Uhr
Michaela Nill
Michaela Nill Bild: privat

Die Auswirkungen der Coronapandemie auf die Arbeitswelt sind immens. Mit betrieblichen Impfstraßen wollen viele Unternehmen die Durchimpfung ihrer Belegschaft beschleunigen, insbesondere größere exportorientierte Unternehmen stehen dafür bereits in den Startlöchern.

Impfungen sind mangels gesetzlicher Impfpflicht freiwilliger Natur. Da die Abwicklung und Organisation der Covid-19-Impfungen in der Verantwortung der Bundesländer liegt, sind die organisatorischen Voraussetzungen für betriebliche Impfstraßen unterschiedlich geregelt. Bundesweit einheitlich ist jedoch vorgesehen, dass neben einer Registrierung der Mitarbeiter und der Dokumentation der Impfung im elektronischen Impfpass in jedem Betrieb ein Impfkoordinator ernannt werden muss, welcher für das organisatorische und personelle Setup der betrieblichen Impfungen zuständig ist. Die Umsetzung einer betrieblichen Impfstraße ist mit einem allenfalls vorhandenen Betriebsrat abzustimmen.

Impfungen unterliegen dem Arztvorbehalt gemäß § 2 ÄrzteG, weshalb eine Impfung durch Nicht-Ärzte grundsätzlich rechtswidrig und strafbar ist. Anlässlich der Coronapandemie wurde dieser Arztvorbehalt jedoch gelockert, weshalb insbesondere auch pensionierte Ärzte, Turnusärzte, Medizinstudenten, diplomierte Pflegepersonen und Sanitäter – unter bestimmten Voraussetzungen – zur Impfung bzw. deren Vorbereitungshandlungen berechtigt sind. Ein Aufklärungsgespräch ist auf Grundlage des vom Impfwilligen ausgefüllten Aufklärungs- und Dokumentationsbogens zu führen, nach welchem die Einwilligung zur Impfung erteilt werden kann.

Auch das Vorliegen von Allergien, Vorerkrankungen bzw. Arzneimittelunverträglichkeiten wird dadurch abgefragt, um beurteilen zu können, ob die Impfung gefahrlos möglich ist.

Im Anschluss an die Impfung ist die Speicherung der durchgeführten Impfungen im zentralen Impfregister (elektronischer Impfpass) sicherzustellen.

Empfohlene Impfungen wie die Covid-19-Impfung liegen auch im öffentlichen Interesse, weshalb der Bund für damit zusammenhängende Impfschäden Ersatz nach dem Impfschadengesetz leistet. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Anspruchs nach dem Impfschadengesetz ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass zumindest ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und der gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht und diese auch eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreicht. Kein Anspruch besteht hingegen bei "normalen" Impfreaktionen, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung auftreten können, wie zum Beispiel lokale Reaktionen an der Einstichstelle, Fieber und grippeartige Beschwerden. Aufgrund der Anwendbarkeit des Impfschadengesetzes besteht für Arbeitgeber, die Covid-19-Impfungen im Betrieb ermöglichen, ein sehr geringes Haftungsrisiko. Eine allfällige Haftung könnte durch ein Auswahlverschulden begründet sein, wenn der Arbeitgeber für die betrieblichen Impfungen eine untaugliche bzw. für die Tätigkeit nicht zugelassene Person ausgewählt hat.

Michaela Nill ist Rechtsanwältin und Partnerin bei SCWP in Linz.

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