EuGH stärkt die Rechte von Pauschalreisenden weiter
BRÜSSEL/LUXEMBURG. Reisende auch versichert, wenn sie vor Insolvenz wegen unvermeidbarer Umstände zurückgetreten sind
Die Rechte von Pauschalreisenden werden noch umfangreicher gestärkt. Reisende sind auch gegen die Insolvenz des Veranstalters versichert, wenn sie vorher aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von der Reise zurücktreten: Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern geurteilt.
Hintergrund sind zwei Fälle in Österreich und Belgien: Die Reisenden traten 2020 wegen der Corona-Pandemie von ihren Pauschalreisen zurück, nach der Insolvenz ihrer Veranstalter forderten sie das Geld zurück. Die Versicherer weigerten sich mit dem Hinweis, dass nur das Risiko einer Insolvenz versichert war, die Reisenden aber vorher zurückgetreten seien. Die nationalen Gerichte ersuchten den EuGH daraufhin um Auslegung der Pauschalreise-Richtlinie. Dieser hat klargestellt, dass Reisende, die aufgrund unvermeidlicher Umstände zurückgetreten sind, nicht anders zu behandeln sind. Sie haben im Fall einer Insolvenz Anspruch auf volle Erstattung. Der EuGH beantwortet nur Fragen zur Auslegung von EU-Recht, urteilt aber nicht in konkreten Fällen.
Gemäß der EU-Pauschalreise-Richtlinie sind Reisende, die sich für diese Reiseform entschieden haben, schon bisher sehr gut abgesichert. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise kombiniert werden und diese mindestens 24 Stunden bzw. über Nacht dauert. Reiseleistungen können etwa Unterkunft, Beförderung oder Autovermietung sein.
In Österreich sieht das Pauschalreisegesetz vor, dass die Veranstalter in ihren Reiseunterlagen einen Abwickler angeben müssen, an den sich Konsumenten bei einer Insolvenz wenden können. Dabei handelt es sich meist um eine Versicherung oder eine Bank. Diese sind im Fall der Fälle auch für den Rücktransport zuständig. Wurde die Reise noch nicht angetreten, zahlen diese die Anzahlungen zurück.
AUA-Rettung war rechtmäßig
Der EuGH hat zudem in letzter Instanz entschieden, dass eine Beihilfe der Republik Österreich in Höhe von 150 Millionen Euro für die Fluglinie AUA im Corona-Jahr 2020 rechtmäßig war. Die Klage gegen die staatliche Rettung hatten die Konkurrenten Ryanair und Laudamotion angestrengt. Laut EuGH kann ein Land eine Beihilfe, mit der durch ein außergewöhnliches Ereignis entstandene Schäden beseitigt werden sollen, aus objektiven Gründen einem einzelnen Unternehmen gewähren.
Dieser Artikel wurde um 18.24 Uhr aktualisiert.