Entschädigung bei vorverlegtem Flug
LUXEMBURG/WIEN. EuGH-Entscheidung: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, gilt er als annulliert. Betroffene haben Anspruch auf Entschädigungszahlungen.
Wenn ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird, gilt er als annulliert. Eine Vorverlegung durch die Fluglinie könne für die Fluggäste nämlich zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen. Das hat der Europaische Gerichtshof (EuGH) gestern, Dienstag, in Luxemburg entschieden. Hebt das Flugzeug früher als vereinbart ab, haben die Passagiere daher Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehene Entschädigungszahlung. Im Falle einer Annullierung oder Verspätung haben Fluggäste Anspruch auf 250, 400 oder 600 Euro. Die Höhe des Betrags ist von der Flugdistanz abhängig.
Der EuGH legt die Regelung großzügig aus: Ein Fluggast kann sogar dann Ansprüche gegen die Fluglinie haben, wenn das von ihm beauftragte Touristikunternehmen den Flug gar nicht gebucht hat. Sobald ein Reiseveranstalter dem Fluggast einen Beleg über den Flug ausgestellt hat, gilt dieser als bestätigte Buchung. Laut EuGH ist es dem Passagier nicht zuzumuten, sich Informationen über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und der Fluglinie zu beschaffen. Die Fluglinie könne aber Regressforderungen an den Reiseveranstalter stellen.
Anlass für die Entscheidung waren mehrere Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen und den Unternehmen Airhelp und flightright einerseits und den Fluggesellschaften AUA, Laudamotion, Azurair, Corendon Airlines und Eurowings andererseits. Das Landgericht Düsseldorf und das Landesgericht Korneuburg haben dem EuGH die Fragen zur Klärung vorgelegt: Sie müssen nun in den konkreten Fällen über die Klagen entscheiden.
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