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Islamic Banking - Zins- und Spekulationsverbot, dafür Gebühren

Von nachrichten.at   21.November 2008

Die wichtigste dieser Bestimmungen ist das im Koran verankerte Zinsverbot (Riba). Es untersagt, für den alleinigen Besitz von Geld bzw. für das Verleihen Zinsen zu erhalten. Grundlage ist das moralischen Gebot, sich nicht an Bedürftigen zu bereichern.

Gewinne aus Investitionen, bei denen es auch ein Verlustrisiko gibt, werden hingegen im islamischen Banksystem gefördert. Daraus resultiert das „Profit-and-Loss-Sharing“-System (PLS). Gewinne dürfen nur gemacht werden, wenn das Kapital „arbeitet“, also in der Wirtschaft Umsätze macht oder der Gesellschaft als Ganzes Vorteile bringt. Die Veranlagung in Aktien oder Beteiligungen ist also erlaubt, die Anleger müssen aber Verluste mittragen.

Islamische Banken verstehen sich als Mittelsmänner, die Spareinlagen in Unternehmen investieren. Der Unternehmer bringt seine Arbeitszeit ein. Im Falle eines Gewinns wir dieser in einem vorher vereinbarten Verhältnis aufgeteilt, bei einem Verlust verliert der Geschäftsmann seine Arbeitszeit und die Bank - also der Sparer - das investierte Kapital.

Trotz des Zinsverbots gibt es islamische Einlagenkonten, nämlich Giro, Spar- oder Anlagekonten. Statt Überziehungszinsen verlangt die Bank vorher vereinbarte, fixe Strafgebühren. Auch Habenzinsen werden nicht ausbezahlt. Im Gegenzug werden dann andere Spesen miniminiert. Dieses „Mark-up-Financing“ ist wegen der schwierigen Abgrenzung zum normalen Zinssystem umstritten, ist aber die Basis für einen Großteil islamischer Finanzprodukte. Neben den herkömmlichen Konten ist die Immobilienfinanzierung die häufigste Veranlagungsform.

Ein weiterer Rechtsgrundsatz, der auf Koran-Versen basiert, ist das Verbot von Glücksspielen sowie Spekulationen (Maysir). Untersagt sind Spiele, die vom Menschen kreiert wurden und nicht Teil des Alltagslebens sind. Diese Spiele beinhalten kein Risiko, wenn man nicht daran teilnimmt und tragen nicht zum Wohlergehen der Gesellschaft bei. Im Unterschied dazu handelt es sich beim Unternehmerrisiko nicht um Maysir.

Im Islam sind außerdem Verträge, denen ein möglicherweise in Zukunft eintretendes Ereignis zugrunde liegt, verboten (Gharar). Dies beinhaltet beispielsweise Deckungs- oder Derivatgeschäfte. In gewissem Ausmaß ist Gharar jedoch akzeptabel, ihm wird geringere Bedeutung als dem Zinsverbot beigemessen.

Durch das Verbot von Maysir und Gharar sind Investitionen in Futures oder Optionen unzulässig, weil diese ausschließlich Spekulationszwecken dienen. Ähnlich verhält es sich mit Versicherungen. Sie sind in verschiedenen Regionen nach wie vor umstritten oder nur unter verschiedenen Bedingungen zulässig.

Untersagt sind auch Investitionen in Geschäfte, die mit unreinen Waren, nämlich Alkohol, Schweinefleisch, Waffen, Drogen und pornografischem Material direkt oder indirekt zu tun haben. Auch das Grundkapital der Banken darf nicht aus diesen Bereichen stammen.


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26. April 2024