Lade Inhalte...
  • NEWSLETTER
  • ABO / EPAPER
  • Lade Login-Box ...
    Anmeldung
    Bitte E-Mail-Adresse eingeben
    Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihren nachrichten.at Benutzernamen ein.

Gutachten: Arbeitszeitgesetz verstößt gegen Unionsrecht

Von nachrichten.at/prel   14.November 2018

Das neue Arbeitszeitgesetz (AZG), das unter anderem den Zwölf-Stunden-Arbeitstag sowie die 60-Stunden-Arbeitswoche ermöglicht, widerspricht in einigen Passagen dem Unionsrecht: Das ist das Ergebnis eines 78-Seiten-Gutachtens, das die Arbeitsrechtsprofessoren Walter Pfeil (Universität Salzburg) und Elias Felten (Kepler-Uni) im Auftrag der Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich erstellt haben. 

Erster Kritikpunkt der Juristen ist die Ausweitung der Ausnahmen vom Geltungsbereich des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes: Bisher waren sogenannten „leitende Angestellte“ vom AZG und ARG ausgenommen. Sie sind von Regelungen betreffend die begrenzte höchstzulässige Arbeitszeit, Mindest-Ruhezeiten sowie Ersatz-Ruhezeiten ausgenommen. Zudem gibt es keine Überstundenzuschläge. „Im neuen AZG und ARG wird der Begriff des leitenden Angestellten jedoch bis auf die dritte Managementebene ausgeweitet“, sagte Pfeil am Mittwoch bei der Präsentation des Gutachtens in Linz. Die Arbeitszeit-Richtlinie der EU, auf die die Bundesregierung Bezug nehme, sehe zwar Ausnahmen vor. Eine vollständige Ausnahme von den Gesetzen sei aber nicht vorgesehen. „Diese Regelung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit dem Unionsrecht vereinbar“, sagt Pfeil. Die Entscheidung liege bei den Gerichten. Möglich sei auch, die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorzulegen. 

Kritisch sehen die Juristen zudem die Möglichkeit, die Ruhezeiten in der Gastronomie bei geteilten Diensten (zwei Arbeitsblöcke mit mindestens dreistündiger Ruhezeit) zu verkürzen: Laut Gutachten sind diese verkürzten Ruhezeiten zeitnah durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen: „Geschieht dies erst Monate später, etwa nach Ende der Saison, verstößt wohl auch diese Regelung mit großer Wahrscheinlichkeit gegen Unionsrecht“, so Pfeil. 

Probleme bei All-in-Verträgen

Felten und Pfeil haben im Gutachten zudem die Auswirkungen des AZG auf bestehende All-in-Verträge (ein Arbeitnehmer erhält ein Fixgehalt unabhängig davon, wie viele Überstunden er leistet) geprüft: Diese deckten bisher etwa 50 Stunden Wochenarbeitszeit ab, werde jetzt aber auf 60 Stunden ausgeweitet, so Pfeil: „Dies kann zu einem Lohnproblem führen. Im Extremfall arbeite ich zu denselben Bezügen 20 Prozent mehr.“ Für die geleistete elfte und zwölfte Stunde können Arbeitnehmer die Form der Abgeltung (Geld oder Freizeit) auswählen. Auch die Ablehnung der Zusatzarbeit ohne Angabe von Gründen ist nach dem AZG möglich. Diese Möglichkeiten würden bei den All-in-Verträgen aber verloren gehen. 

„Einige Regelungen entsprechen nicht dem EU-Mindeststandard“, sagt AK-Präsident Johann Kalliauer. Viele Fragen müssten nun die Gerichte klären. Die AK fordere daher eine Rücknahme des Gesetzes beziehungsweise dessen Reparatur. 

copyright  2024
19. April 2024