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Feuerpolizeiliche Vorschriften: Wann haftet der (Ver)Mieter?

05. März 2011, 00:04 Uhr
Rechtstipp
Anwältin Eva Huber-Stockinger Bild: kanzlei

Dass über Kinderwagen, die im Stiegenhaus stehen, feuerpolizeilich nicht hinweggesehen werden darf, sagt der Hausverstand. Doch wie verhält es sich mit Blumenstöcken, die auf Fensterbrettern im Stiegenaufgang überwintern? Die Anwältin Eva Huber-Stockinger von der Kanzlei huber ebmer partner in Linz antwortet.

Die diesbezüglichen Pflichten der Hauseigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten werden durch das Oberösterreichische Feuerpolizeigesetz (Oö. FPG) geregelt.

Nach dem Oö. FPG ist jedermann verpflichtet, als Eigentümer eines Gebäudes für den brandsicheren Zustand und die brandsichere Nutzung des Gebäudes zu sorgen.

Sowohl der Eigentümer als auch der Mieter als Nutzungsberechtigter einer Wohnung haben dafür zu sorgen, dass die Gänge, Stiegenhäuser und Fluchtwege in ihrer baulich vorgegebenen Breite ständig freigehalten werden.

Das Abstellen von Hausrat und sonstigen Gegenständen auf den Gängen und in Stiegenhäusern kann daher problematisch sein, wenn dadurch die Breite des Ganges eingeschränkt wird.

Die Nichteinhaltung feuerpolizeilicher Vorschriften durch einen Mieter kann den Vermieter allenfalls auch zur Kündigung des Mietvertrages berechtigen.

Das Oö. FPG ist ein Schutzgesetz, nach dem der Mieter ganz besonders im Interesse der übrigen Hausbewohner seinen Verpflichtungen nachzukommen hat.

Kommt es im Brandfall durch einen versperrten Fluchtweg zu einem Schaden, so haftet der Mieter sowohl dem Eigentümer als auch anderen Mietern, die dadurch zu Schaden kommen.

Mag. Eva Huber-Stockinger

huber ebmer partner Rechtsanwälte GmbH, Linz

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