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Bankomatkarte gestohlen, Geld weg: Der Kunde haftet nur bei Fahrlässigkeit

18. Februar 2015, 00:04 Uhr

WIEN. Inhaber darf laut Höchstgericht PIN-Code aufschreiben und Karte im Auto aufbewahren.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stärkt den Konsumenten beim Thema Bankomatkarten-Diebstahl den Rücken. Laut einem aktuellen Urteil haben Banken bei der Haftungsfrage bisher nämlich über das Ziel hinausgeschossen. Die OÖNachrichten erklären, wer für Schäden aufkommen muss.

 

1 Wer haftet, wenn einem die Bankomatkarte gestohlen und Geld abgehoben wird? Die Position der Konsumenten hat sich seit der Einführung des Zahlungsdienstegesetzes im Jahr 2009 verbessert. Denn seither ist klar geregelt: Nur bei grober Fahrlässigkeit muss der Bankkunde selbst für den gesamten Schaden aufkommen. Bei leichter Verletzung der Sorgfaltspflicht ist die Haftung mit 150 Euro beschränkt. Ansonsten haftet die Bank voll.

2 Was versteht man unter fahrlässig? Das ist in der Praxis eine Streit- und Beweisfrage. Eine Person handelt etwa grob fahrlässig, wenn sie das Sakko in einem Gasthaus außerhalb ihres Sichtfeldes deponiert hat und die Karte darin ist oder wenn sie den Sicherheitscode (PIN-Code) auf der Karte selbst oder auf einem Zettel in der Geldtasche notiert hat. Leicht fahrlässig ist es, das Sakko mit der Karte darin neben einem liegen zu lassen. Wenn der PIN-Code vor dem Karten-Diebstahl ausgespäht wurde, ist die Frage, ob man alles dafür getan hat, dies zu verhindern.

3 Worüber hat der OGH nun entschieden? Es ging um eine Verbandsklage der Arbeiterkammer gegen eine österreichische Bank. Diese hatte ihren Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) generell untersagt, den PIN-Code aufzuschreiben und die Bankomatkarte in einem abgestellten Auto aufzubewahren. Der Oberste Gerichtshof hat beides ausgehebelt.

4 Wie sieht das Urteil aus? Der OGH hat entschieden, dass Karten-Inhaber den PIN-Code sehr wohl aufschreiben dürfen, solange die Notiz sorgfältig verwahrt wird, etwa in einem Safe zu Hause. Denn heutzutage brauche man zahlreiche Codes für verschiedene Einsatzbereiche, heißt es. Vom Kunden werde kein größeres Missbrauchsrisiko geschaffen, als wenn er das ihm von der Bank zugeschickte Schriftstück mit dem PIN-Code (sorgfältig) aufbewahrt. Auch gibt es laut OGH Situationen, in denen es sorgfältig ist, die Bankomatkarte im abgestellten Auto aufzubewahren – etwa bei einem Badeaufenthalt.

5 Welche Auswirkungen hat die Entscheidung? Das Urteil sei positiv für die Konsumenten, sagt Margit Handschmann von der Konsumenteninformation der Arbeiterkammer (AK): "Es ist aber kein Freibrief." Jeder Einzelfall müsse auf Sorgfältigkeit geprüft werden. Der OGH hat den Banken aber jedenfalls einen Riegel in puncto generelle Verbote vorgeschoben.

6 Wie gehen Banken und Konsumenten in der Praxis miteinander um? Wenn es zum Verlust oder Diebstahl der Bankomatkarte gekommen ist und Geld abgehoben wurde, sitzt der Kunde oft am kürzeren Ast. Denn die Beweisführung ist schwierig, ein Prozess kann teuer kommen. In vielen Fällen einigen sich Banken und Kunden außergerichtlich darauf, den Schaden zu teilen. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, sollte sich an Konsumentenschützer wenden.

7 Muss man die Bankomatkarte sperren, wenn sie abhanden gekommen ist? Ja, der Kunde muss die Karte sofort sperren lassen. Das gehört zur Sorgfaltspflicht und sollte einen Schaden verhindern. Im Fall des Diebstahls muss dieser auch bei der Polizei angezeigt werden. Die Sperrkosten – in der Regel 36,34 Euro – verrechnen die Banken den Kunden. Dagegen kämpft die AK derzeit auch auf gerichtlichem Weg.

8 Wer trägt das Risiko beim kontaktlosen Bezahlen mit Bankomatkarte? Das ist noch unklar. Hier gibt es derzeit auch ein Verfahren. Die AK will, dass das Risiko der jungen Technologie des kontaktlosen Bezahlens (NFC) die Banken tragen. (az)

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