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 Ist Ihre GmbH in Gefahr?

Von Konstantin Haas, 06. Dezember 2019, 00:04 Uhr

Franz ist Einzelunternehmer, sein Geschäftspartner heißt Max. Eines Tages beschließt Franz, in Zukunft ganz eng mit Max zusammenzuarbeiten.

Sie gehen deswegen zu einem Rechtsanwalt und unterschreiben einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Nur ein halbes Jahr nach der Eintragung der GmbH ins Firmenbuch erfährt Franz, dass sich Max finanziell übernommen und beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Privatkonkurses gestellt hat. Plötzlich ist nicht mehr Max der Ansprechpartner von Franz, sondern dessen Masseverwalter. Der Masseverwalter versteigert im Rahmen des Privatkonkurses die Anteile von Max an der gemeinsamen GmbH. Ein chinesischer Investor bietet einen für Franz unerschwinglich hohen Geldbetrag. Nun ist nicht mehr Max der Miteigentümer der GmbH, sondern eben jener Investor.

Bis vor kurzem war ein solches Szenario höchst unwahrscheinlich. Bisher war es üblich, dass die Gesellschafter im Vertrag über die Gründung einer GmbH die Vereinbarung getroffen haben, dass für den Fall des Konkurses eines Gesellschafters bezüglich dessen Gesellschaftsanteile die übrigen Gesellschafter ein "Aufgriffsrecht" haben: Das bedeutet, dass die übrigen Gesellschafter das Recht hatten, die Anteile des im Konkurs befindlichen Gesellschafters zum "Marktpreis" zu erwerben.

Dieses Aufgriffsrecht hat die übrigen Gesellschafter vor dem "Horrorszenario" bewahrt, dass über eine Versteigerung durch den – für das Vermögen des zahlungsunfähigen oder überschuldeten Gesellschafters zuständigen – Masseverwalter eine fremde Person Miteigentümer der eigenen GmbH wird. Seit dem 27.08.2019 scheint jedoch alles anders zu sein: Das Oberlandesgericht Linz sprach in seiner Entscheidung zu 6R95/19m aus, dass das Recht des Masseverwalters, das Vermögen der in Insolvenz geratenen Person möglichst gewinnbringend zu veräußern, nicht beschränkt werden darf. Aus diesem Grundsatz leitet das OLG Linz ab, dass es nicht zulässig sei, ein Aufgriffsrecht für die Mitgesellschafter der GmbH zu vereinbaren. Denn das Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter führt dazu, dass der Masseverwalter des in Konkurs geratenen Gesellschafters dessen Anteile an der GmbH als Vermögensbestandteil nicht veräußern oder versteigern kann, wodurch der Masseverwalter unzulässig in seinen Rechten beschränkt werde. Für bestehende GmbHs bedeutet diese Judikatur, dass das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Aufgriffsrecht nicht zur Anwendung kommen kann.

Doch damit nicht genug: Aus der genannten Entscheidung folgert das Landesgericht Linz, dass bei Neueintragungen von GmbHs ein Aufgriffsrecht für den Fall des Konkurses eines Gesellschafters zugunsten der Mitgesellschafter im Gesellschaftsvertrag nicht nur unwirksam ist, sondern im Text auch nicht mehr vorkommen darf. Bevor das vereinbarte Aufgriffsrecht nicht aus dem Gesellschaftsvertrag beseitigt ist, lässt das Gericht die Eintragung der GmbH nicht zu. Dies ist jedoch problematisch. Den Mitgesellschaftern wird schon jetzt der Schutz, den das Aufgriffsrecht bietet, entzogen, obwohl eine endgültige Klärung dieser Rechtsfrage durch den OGH noch ausständig ist.

Konstantin Haas ist Rechtsanwalt in Leonding

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