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Ab 2018 – Veränderungen für Reisende

30. Dezember 2017, 00:04 Uhr
Ab 2018 – Veränderungen für Reisende
Auf und davon. Ja, aber nicht ohne sich vorab über die wichtigsten Neuerungen zu informieren. Bild: dpa

Umweltzonen, höhere Abgaben, ein neues Gesetz – auf Reisende kommen im kommenden Jahr einige Veränderungen zu.

Wer eine Reise tut, sollte sich vorab informieren – über Neuerungen etwa. Eine Veränderung, die ab 1. Jänner gilt, betrifft jene, die der belgischen Hauptstadt mit dem eigenen Fahrzeug einen Besuch abstatten wollen. In Brüssel wird mit Jahresbeginn eine Umweltzone eingeführt. Befahren werden darf diese nur von Fahrzeugen, die die Abgasnorm einhalten. "Ein Einfahrtsverbot gilt zunächst für ältere Diesel-Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 0 und Euro 1", sagt ÖAMTC-Touristikerin Kristina Tauer: "Die Umweltzone wird großteils durch den Brüsseler Autobahnring R0 begrenzt – der Ring selbst gehört nicht zur Umweltzone." Wer die Voraussetzungen für die Einfahrt erfüllt, muss sein Fahrzeug vorab online registrieren. Bis einschließlich September 2018 gilt eine Schonfrist, anlässlich derer auf Strafen bei Verstößen gegen die Umweltzone verzichtet wird. Danach betragen die Strafen je 350 Euro. Weitere Verschärfungen der Umweltzone, unter andrem auch für Benzinmotoren, werden für 2019 erwartet.

Neue Abgaben, neues Gesetz

Wer seinen Urlaub im kommenden Jahr in Griechenland oder auf den Balearen verbringen möchte, muss tiefer in die Geldtasche greifen. Griechenland erhebt zu Jahresbeginn eine sogenannte Aufenthaltssteuer, die je nach Hotelkategorie bis zu vier Euro pro Zimmer und Nacht betragen soll. Von der Abgabe sind auch Gäste in Ferienwohnungen betroffen. "Auf den Balearen verdoppelt sich während der Hauptsaison die Touristenabgabe", so die ÖAMTC-Reiseexpertin. "Wer also zwischen Mai und Oktober auf die Balearen reist, muss bis zu vier Euro pro Kopf und Nacht zahlen – abhängig von der Hotelkategorie." Wer als Unterkunft ein Ferienhaus wählt, muss zwei Euro pro Nacht an Steuern zahlen.

Mit 1. Juli 2018 tritt das neue Pauschalreisegesetz in Kraft. Die Novelle soll Verbraucher besser schützen, wenn etwas schiefgeht oder der Reiseveranstalter gar pleitegeht. Auch Kombi-Angebote von Hotels und Pensionen werden strikter reguliert. Kunden, die ein Zimmer mit Zusatzleistungen wie etwa geführten Wanderungen, Skiliftkarten, Theatertickets oder Wellnessbehandlungen buchen, sind künftig besser abgesichert. Das Recht auf das Erbringen der versprochenen Leistungen bzw. auf eine Entschädigung wird gestärkt – etwa auch für den Fall, dass der Beherbergungsbetrieb insolvent wird.

Dafür muss der Wert der vorab dazugebuchten "sonstigen touristischen Leistung" aber 25 Prozent des Gesamtbuchungswertes übersteigen. Hoteliers, bei denen solche "Packages" gebucht werden, werden also im kommenden Jahr zum Pauschalreiseanbieter und müssen für eine Insolvenzabsicherung sorgen. Ergänzende Buchungen bei den Beherbergern vor Ort hingegen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Mehr Spielraum für Veranstalter

Zudem bestand eine "klassische" Pauschalreise bislang aus der Kombination zweier Reiseleistungen wie Personenbeförderung (Flug), Unterbringung (Hotel) oder einer anderen touristischen Dienstleistung (beispielsweise Rundreise). "Hinzu kommt ab Juli die Vermietung eines Fahrzeugs als eigener Pauschalreise-Baustein. Damit gelten auch Reisekombinationen wie Mietwagen und Flug als Pauschalreise", sagt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. "Nicht mehr dem speziellen Schutz von Pauschalreisen unterliegen künftig Ferienhausmieten und Tagesreisen unter 24 Stunden."

Der Veranstalter hat künftig mehr Spielraum bei Leistungsänderungen vor Reiseantritt, etwa hinsichtlich Reiseroute oder Flugzeiten. "Widerspricht der Reisende den Änderungen nicht ausdrücklich, gilt dies als stillschweigende Zustimmung – und die Reise muss trotz und mit Änderung angetreten werden", erklärt Pron-ebner.

Im neuen Gesetz verankert ist auch, dass der Reiseveranstalter für die Kosten einer längeren Unterbringung aufkommen muss, für den Fall, dass eine Rückreise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist (z.B. Aschewolke nach Vulkanausbruch). Dieser Schutz ist jedoch auf drei Tag begrenzt.

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