Regierung präzisiert die verschärften Corona-Regeln
WIEN. Die Verordnung gilt ab kommendem Montag – neue Höchstzahl für Veranstaltungen im Herbst.
Wie geht es im Herbst mit der Gastronomie weiter? Kann ein Unternehmen eine Weihnachtsfeier durchführen? Unter welchen Bedingungen sind Fach- und Publikumsmessen möglich?
Das sind praktische Fragen, die in der Bevölkerung breit diskutiert werden. Die Bundesregierung versucht, darauf mit einer neuen Verordnung Antworten zu geben. Sie gilt ab kommendem Montag.
Der endgültige Text wurde am Freitagabend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das sind wesentliche Punkte:
Ab 21. September ist ein Mund-Nasen-Schutz nicht nur wie bisher in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Apotheken etc. zu tragen, sondern auch auf Messen, Märkten und in der Gastronomie außerhalb des Sitzplatzes.
Die maximale Personenanzahl ist pro Tisch zehn Personen. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist nur im Sitzen erlaubt.
Auf Publikumsmessen ist unabhängig davon, ob die Messe im Freien oder in einem geschlossenen Raum stattfindet, die Maske zu tragen, selbst wenn der Ein-Meter-Abstand eingehalten werden kann.
Ab Beginn nächster Woche ist für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen eine maximale Höchstzahl von zehn Personen erlaubt. Laut Verordnung sind zehn Erwachsene gemeint, minderjährige Kinder können die Zahl also erhöhen.
Ausgenommen von der Personenbeschränkung sind Begräbnisse. Für sie gilt laut Verordnung eine Höchstzahl von 500 Personen.
Für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im Freien gilt eine Höchstzahl von 100 Personen.
Die für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Personen sind von der maximal zulässigen Anzahl ausgenommen.
Die Begrenzungen gelten auch für soziale Aktivitäten in geschlossenen Räumen in Gruppen. Ausgenommen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen private Feiern in der eigenen Wohnung.
Die Zehn-Personen-Regelung gilt nicht für Betriebe und Schulen, dort muss der Mindestabstand strikt beachtet werden. Kurse in Fitness-Studios mit fixen Beginn- und Endzeiten dürfen mit maximal zehn Teilnehmern stattfinden.
Ab 21. September ist die generelle Sperrstunde ein Uhr. Diese gilt auch für "geschlossene Veranstaltungen", etwa für Firmenfeiern. Durch eine gesonderte Landesbestimmung kann die Sperrstunde weiter nach vorne verlegt werden.
Geschlossene Veranstaltungen, etwa in Clubs, waren in den vergangenen Wochen ein besonderes Problem: Offiziell hatten die Lokale bis ein Uhr früh offen, danach ging es als Privatveranstaltung weiter.
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