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Pflege: Sozialausschuss gab grünes Licht für weitere Reformen

Von nachrichten.at/apa, 29. November 2022, 20:48 Uhr
foto: volker weihbold krankenhaus pflege klinikum wels
(Symbolbild) Bild: Weihbold

WIEN. Der Sozialausschuss hat am Dienstag weitere Teile der Pflegereform beschlossen. Darunter befinden sich der Bonus für pflegende Angehörige und eine zusätzliche Urlaubswoche für Pflegepersonal ab 43 Jahren.

Kritik im Ausschuss kam laut Parlamentskorrespondenz von der SPÖ und den NEOS. Ihrer Meinung nach ändere sich am derzeitigen "Notstand" durch die Maßnahmen nichts. Lediglich den einheitlichen Zeitgutstunden für Nachtdienste in Pflegeheimen stimmten die roten Abgeordneten zu.

Unter anderem stimmten die Abgeordneten der Regierungsfraktionen ÖVP und Grünen gemeinsam mit der FPÖ für die Maßnahme, pflegenden Angehörigen einen jährlichen Bonus von 1.500 Euro zu gewähren. Der Bonus hätte eigentlich bereits vor dem Sommer beschlossen werden sollen und wurde nun im zweiten Anlauf auf Schiene gebracht. Anders als ursprünglich vorgesehen, wird er nun allerdings erst ab Mitte 2023 wirksam. Dafür werden auch Pensionisten und Pensionistinnen sowie Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen diesen Bonus erhalten.

Bonus wird an Einkommen gekoppelt

Voraussetzung für den Bonus ist, dass die Angehörigen seit mindestens einem Jahr einen im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen pflegen und dieser Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4 hat. Zudem darf ihr eigenes monatliches Durchschnittseinkommen 1.500 Euro netto nicht überschreiten. Ursprünglich hätte der Pflegebonus nur Personen gebühren sollen, die für die Pflege eines oder einer nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ihren Job aufgegeben haben oder als pflegende Angehörige bzw. pflegender Angehöriger versichert sind.

Ausbezahlt werden soll der Bonus in monatlichen Teilbeträgen, und zwar ab Mitte 2023. Sollten die technischen Voraussetzungen nicht zeitgerecht vorliegen, ist laut Gesetzesantrag im kommenden Jahr auch eine rückwirkende Auszahlung möglich. Die Höhe des Bonus ist grundsätzlich mit 1.500 Euro jährlich festgelegt, 2023 werden allerdings nur 750 Euro ausgezahlt. Der Bonus ist unpfändbar und darf nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden, ab 2025 soll er valorisiert werden.

Sechste Urlaubswoche für alle Beschäftigten

Den Anspruch auf die sechste Urlaubswoche werden laut Koalitionsantrag alle Beschäftigten im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege haben. Auch der Schweregrad der verrichteten Arbeiten soll keine Rolle spielen. Erstmals gewährt werden muss diese "Entlastungswoche" ab jenem Kalenderjahr, in dem die oder der betroffene Beschäftigte das 43. Lebensjahr vollendet. Durch die Umformulierung von zwei Passagen im Nachtschwerarbeitsgesetz wird darüber hinaus sichergestellt, dass künftig alle Pflegekräfte, die in Pflegeheimen Nachtdienste leisten, dafür ein Zeitguthaben von zwei Stunden erhalten.

Zivildienstgesetz wird novelliert

Einstimmig grünes Licht gaben die Abgeordneten im Sozialausschuss weiters für eine Novelle des Zivildienstgesetzes, mit der die Grundvergütung von Zivildienern ab 2023 von monatlich 362,60 Euro auf 500 Euro im Monat erhöht wird. Gleichzeitig soll das Zivildienstgeld, das bestimmte Rechtsträger vom Bund erhalten, um annähernd denselben Betrag (140 Euro) steigen. Das betrifft etwa Rettungsorganisationen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Alten- und Pflegeheime sowie die Flüchtlings- und die Katastrophenhilfe, die künftig eine monatliche Ausgleichszahlung in der Höhe von 740 Euro bzw. 550 Euro je Zivildiener bekommen.

Mit der Novelle war außerdem ursprünglich vorgesehen, dass bis zu sieben Tage nach Zustellung des Einberufungsbefehls eine Zivildiensterklärung abgegeben werden kann. Da diese Lösung aber die militärische Planbarkeit erschwert, brachten ÖVP, SPÖ und Grüne im Ausschuss einen Abänderungsantrag ein, dass Wehrpflichtige mindestens 21 Tage vor Erhalt des Einberufungsbefehls über diesen vorinformiert werden sollen. Damit soll ihnen noch die Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gegeben werden. Diese kann wie bisher bis zu zwei Tage vor Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgen.

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