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Nikolausbesuch nun erlaubt, Bedingungen bei Großeltern-Treffen

Von nachrchrichten.at/apa   26.November 2020

Klargestellt wird, dass man nur mehr Kinder, Eltern und Geschwister ("einzelne engste Angehörige") ohne Vorbedingungen treffen darf. Kontakt ist - eingeschränkt - auch mit "wichtigen Bezugspersonen" zulässig, darunter fallen auch die Großeltern. Erlaubt wird der Nikolo-Besuch.

Bei allen Treffen- auch jenen mit den "engsten Angehörigen" - gilt die Einschränkung, wonach jeweils nur eine "Einzelperson" eines Haushaltes mit mehreren Personen eines anderen Haushaltes gleichzeitig zusammentreffen darf. "Wichtige Bezugspersonen" abseits der engsten Angehörigen darf man nur treffen, wenn man mit diesen schon bisher mehrmals wöchentlich "physischen" Kontakt gepflegt hat. Das gilt auch für die Großeltern. Diese Regeln wurden nun auch in der Verordnung explizit festgeschrieben. All diese Kontakte fallen unter die erlaubten Gründe, den eigenen privaten Wohnbereich zu verlassen. Auch das Treffen mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner ist weiterhin zulässig. Ebenso das Haus verlassen darf man u.a. zur Hilfeleistung für hilfsbedürftige Personen, zum Weg in die Arbeit, zum Einkaufen oder für den Gang zu Behörden oder zu Gesundheitsdienstleistern und zum Aufenthalt im Freien.

Klargestellt wurde vom Gesundheitsministerium, dass Aufsichtspflichten über minderjährige Kinder von den Kontakt-Bestimmungen generell ausgenommen sind. So dürfen etwa beide Großeltern mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig beaufsichtigen. Ebenfalls zulässig ist, dass ein Elternteil, der die Aufsichtspflicht über seine Kinder wahrnimmt, seine Eltern (also die Großeltern seiner Kinder) besucht und dabei seine zu beaufsichtigenden minderjährigen Kinder mitnimmt. Dies betrifft vor allem alleinerziehende Eltern. Derartige Treffen sollten allerdings "aus epidemiologischer Sicht" nur stattfinden, wenn unbedingt erforderlich, rät das Ministerium. Ausdrücklich unzulässig sind hingegen all jene Zusammenkünfte, die einer Familienfeier entsprechen - Grund ist die laut Gesundheitsressort große Ansteckungsgefahr bei derartigen Zusammenkünften. Die Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder kann auch durch Personen wahrgenommen werden, die nicht dem Familienkreis zuzurechnen sind - etwa Babysitter, Tagesmütter oder auch durch einen Nachbarn.

Verboten sind ab Freitag Hausbesuche von körpernahen Dienstleistern wie Friseuren. Ausgenommen sind von dieser Regelung medizinische Dienstleistungen (etwa Pflegekräfte). Der Jahreszeit entsprechend erlaubt ist nun hingegen der Besuch des Nikolos: Berufliche Zwecke, darunter auch ehrenamtliche Tätigkeiten (etwa für Blaulichtorganisationen), galten schon bisher als legitimer Grund, im Lockdown das Haus zu verlassen. Nun wird auch konkret ergänzt, dass darunter auch der Nikolobesuch (ob entgeltlich oder nicht) fällt. Der Krampus wird nicht extra erwähnt.
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28. März 2024