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Im Kern bestätigt: Höchstrichter geben grünes Licht für großen Kassenumbau

Von Lucian Mayringer   14.Dezember 2019

Die Reform der Sozialversicherung, eines der Prestigeprojekte der gescheiterten türkis-blauen Regierung, wurde am Freitag vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Wesentlichen bestätigt.

Kassenfusion: Das gilt vor allem für die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), in der ab 1. Jänner die neun Gebietskrankenkassen aufgehen sollen. Dass insgesamt aus 21 Trägern fünf werden, liegt für die Höchstrichter "im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers". Zumal durch diese Reform nicht zwangsläufig gegen das Prinzip der "sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltungsführung" verstoßen werde.

Machtverschiebung: In den Entscheidungsgremien der Länderkassen kam bisher auf vier Arbeitnehmer-Vertreter einer der Arbeitgeber. In der neuen ÖGK (und in der Pensionsversicherung) herrscht künftig im Verwaltungsrat Parität, was vor allem rote Arbeitnehmer-Vertreter auf den Plan rief. Deren Argument: Über die Leistungen für 7,2 Millionen Versicherte könnten künftig die Vertreter von 160.000 Dienstgebern gleichberechtigt mitbestimmen und diese auch blockieren.

Der VfGH widerspricht: Gemäß ASVG seien nicht nur Dienstnehmer, sondern auch Dienstgeber Angehörige der Sozialversicherung. Eine paritätische Aufteilung in den Organen liege im Spielraum des Gesetzgebers, solange die demokratischen Prinzipien gewahrt blieben.

Eingriffsrechte: Mehrere Versuche von Türkis-Blau, in der Sozialversicherung (SV) mehr Kontrolle zu gewinnen, wurden hingegen als unzulässige Eingriffe in die Selbstverwaltung aufgehoben. Das gilt etwa für die Genehmigungspflicht für SV-Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen ab zehn Millionen Euro, beispielsweise wenn es um Verträge mit Ärzten geht. Hier ist das geplante Vetorecht für das Sozialministerium gefallen.

> Video: Video-Statement zum VfGH-Urteil Kassenreform von Josef Probst

Prüfungsrechte: Am VfGH gescheitert ist auch das Projekt, den Kassen die Prüfung der Sozialversicherung zu entziehen und dem Finanzressort zu übertragen. Dieses System, das der Sozialversicherung jeden Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens nehme, sei unsachlich, begründete VfGH-Vizepräsident Christoph Grabenwarter, der nach dem Wechsel von Brigitte Bierlein ins Kanzleramt das Höchstrichtergremium leitet. Nur für die Reparatur der SV-Prüfung wurde eine Frist bis 1. Juli 2020 eingeräumt. Alles andere gilt ab sofort.

Das gilt auch für die Unzulässigkeit von Eignungstests für Kassenfunktionäre, die sich die Regierung einräumen wollte, sowie für ministerielle Zielsteuerungsvorgaben und die staatliche Befugnis, Beschlüsse der SV-Organe ohne Begründung zu vertagen.

Umstellung ab 1. Jänner 2020

Nach der grundsätzlichen Bestätigung durch den VfGH wird der Überleitungsausschuss am Dienstag die Umstellung von den neun Gebietskrankenkassen (GKKs) auf die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ab 1. Jänner 2020 beschließen. Einschließlich der Harmonisierung der Leistungen.

Die Versicherten einer GKK müssen für den Wechsel zur ÖGK nichts tun. Auch die E-Card bleibt gültig. Alle Servicestellen bleiben erhalten – mit neuem Logo und dem Namen „Mein Gesundheitszentrum“ mit der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Schon am Dienstag sollen die vereinheitlichten Leistungen in der ÖGK-Satzung festgeschrieben werden – mit einer Harmonisierung nach oben, die 20 Millionen Euro kosten soll, heißt es dem Vernehmen nach.

So fallen bundesweit Selbstbehalte für Krankentransporte. Krankengeld gibt es einheitlich höchstens für 78 Wochen (OÖ bisher maximal 52 Wochen). Der Maximalbetrag für Heilbehelfe/Hilfsmittel: 1342 Euro, für Prothesen: 3580 Euro. Verbesserungen sind bei Kieferorthopädie, Zahnbehandlung und -ersatz geplant.

> Lesen Sie hierzu auch den Kommentar von OÖN-Redakteur Alexander Zens

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