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Haftstatus bei Meinungsforscherin Beinschab weiter ungeklärt

Von nachrichten.at/apa   13.Oktober 2021

Die Rechtsvertreterin Beinschabs war wiederum bis zum späten Nachmittag telefonisch nicht erreichbar - ein mögliches Indiz dafür, dass die Meinungsforscherin zu diesem Zeitpunkt noch als Beschuldigte vernommen wurde.

Die Frage, ob die WKStA die U-Haft beantragen wird, war weiter unklar. Einen entsprechenden Antrag soll die WKStA bisher nicht gestellt haben. Ein WKStA-Sprecher wollte am Mittwoch gegenüber der APA weder Fragen in diese Richtung beantworten noch die Festnahme kommentieren. Die Zurückhaltung begründete er damit, dass Ermittlungsschritte nicht beeinträchtigt werden dürften. Außerdem gelte es, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren.

Beinschab war am Dienstagmorgen an ihrer Privatadresse wegen Verdunkelungsgefahr festgenommen worden, wobei die Festnahmeanordnung ein Richter bewilligt hatte. Im Anschluss soll sie - offiziell nicht bestätigten - Informationen der APA zufolge im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) vernommen worden sein. Dass seit der Festnahme kaum bzw. keine gesicherten Informationen nach außen drangen, nährte in Anwaltskreisen Spekulationen, Beinschab könne sich womöglich auf die Kronzeugen-Regelung eingelassen haben und umfassend aussagen. Belege in diese Richtung gab es Stand Mittwoch, 17.00 Uhr aber nicht.

ZIB 1: Meinungsforscherin könnte vorgewarnt worden sein

Vorgangsweise von WKStA nicht absehbar

Grundsätzlich kann eine tatverdächtige Person bis zu 48 Stunden zwangsweise angehalten werden. Vor Ablauf dieser Frist muss - geht die Strafverfolgungsbehörde davon aus, dass dies erforderlich ist - die bzw. der Betroffene dem zuständigen Gericht übergeben und von einem Richter oder einer Richterin vernommen werden, die bzw. der dann über einen bis dahin eingebrachten U-Haft-Antrag zu entscheiden hat. Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob allenfalls gelindere Mittel angeordnet werden können. U-Haft darf nur bei dringendem Tatverdacht verhängt werden, sie ist zunächst auf 14 Tage begrenzt. Liegt nur der Haftgrund Verdunkelungsgefahr vor, darf die U-Haft ex lege nur maximal zwei Monate ausmachen.

Im konkreten Fall müsste die WKStA bis Donnerstagfrüh beim Wiener Landesgericht für Strafsachen einen U-Haft-Antrag stellen, falls sie eine weitere Inhaftierung Beinschabs für unumgänglich hält. Wie die WKStA vorgehen wird, war nicht absehbar.

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