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Familienbeihilfe: EU-Vertragsverletzungsverfahren gestartet

Von nachrichten.at/apa   24.Jänner 2019

Die zuständige Sozialkommissarin Marianne Thyssen kündigte dies am Donnerstag in Brüssel an. Am 1. Jänner ist die umstrittene Verordnung zur Indexierung der Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder in Kraft getreten. Damit wurde diese finanzielle Unterstützung an die Lebenserhaltungskosten in jenem Land angepasst, in dem das Kind von in Österreich Beschäftigten lebt. 

Die Indexierung war bereits unter der letzten rot-schwarzen Koalition diskutiert worden, die ÖVP-FPÖ-Bundesregierung zog die Änderung schließlich durch und erwartet sich nach früheren Angaben Einsparungen von 114 Millionen Euro pro Jahr. 2017 waren 253,2 Mio. Euro an Beihilfen ins Ausland bezahlt worden.

Für in Österreich tätige Arbeitnehmer, deren Kinder in anderen EU-Mitgliedstaaten leben, wird die Familienbeihilfe seit 1. Jänner 2019 "indexiert". Das bedeutet, dass der Betrag den örtlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land angepasst wird. In Hochpreis-Ländern ist sie dadurch höher, für Arbeitnehmer aus osteuropäischen Ländern gibt es jedoch teils empfindliche Einbußen. Indexiert wird nun auch der Kinderabsetzbetrag.

Eine etwas höhere Leistung gibt es durch die Verordnung für Kinder in den Ländern Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island und Luxemburg. Auch in den Niederlande, Norwegen, Schweden, der Schweiz und Großbritannien wird eine höhere Familienbeihilfe gezahlt. Betroffen sind davon die Eltern von rund 400 Kindern, geht aus einer Auflistung des Familienministeriums aus dem Vorjahr hervor.

Die weit höhere Zahl an Kindern - insgesamt rund 125.000 - ist jedoch von einer Kürzung betroffen. Die meisten von ihnen leben in Ungarn (38.700), der Slowakei (27.180) sowie Polen (14.865) und Rumänien (14.213).

Für Familien in diesen Länder gibt es teils erhebliche Einbußen. Während in Österreich für ein 0- bis zweijähriges Kind 114 Euro Familienbeihilfe gezahlt werden, sind es für ein Kleinkind in Bulgarien nun nur noch 51,30 Euro. Auch in Rumänien und Polen sind es ähnlich große Unterschiede. Weniger Familienbeihilfe wird auch für in Deutschland lebende Kinder gezahlt, die Differenz beläuft sich hier aber nur auf 3 Euro.

Etwas mehr Familienbeihilfe gibt es unter anderem in Irland (132,92 statt 114 Euro für 0- bis Zweijährige) und in Luxemburg (134,52 Euro). In die Schweiz müssen aufgrund der Indexierung in dieser Gruppe 173,28 Euro gezahlt werden. In diesen Ländern leben aber wesentlich weniger Kinder als in jenen, wo gekürzt wird.

Heftige Kritik aus Brüssel

Kritik an der Maßnahme kam schon vor Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission nicht nur aus betroffenen Staaten, sondern auch aus Brüssel. Die Kommission ließ schon lange vor dem Inkrafttreten zu Jahresanfang wissen, dass eine Indexierung nach dem EU-Recht nicht erlaubt ist, dies habe auch der EuGH bestätigt. Sieben EU-Staaten beschwerten sich bei der EU-Kommission in einem gemeinsamen Brief. Die Staaten der Visegrad-Gruppe (V4) - Tschechien, Slowakei, Polen und Ungarn - sowie Bulgarien, Litauen und Slowenien riefen EU-Sozialkommissarin Marianne Thyssen auf, zu prüfen, ob die österreichische Maßnahme im Einklang mit EU-Recht stehe.

Vorige Woche ersuchte die ungarische Regierung Thyssen nochmals, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen der Indexierung der Familienbeihilfe anzustreben. Man habe am 7. Jänner in einer diplomatischen Note an die österreichische Regierung angekreidet, dass die von der ÖVP-FPÖ-Bundesregierung beschlossene Anpassung der Familienbeihilfe an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten im EU-Ausland dem EU-Recht widerspreche, so Pal Völner, Staatssekretär im ungarischen Justizministerium.

Da "keine Reaktion" erfolgte, habe sich die ungarische Regierung an Thyssen gewandt. Bei Ausbleiben eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission sei Ungarn bereit, eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH) einzubringen, hieß es. Eine Klage erwägt auch die rumänische Regierung, während die meisten von Kürzungen betroffenen Staaten zunächst das Vorgehen der EU-Kommission abwarten wollten.

Auch aus Österreich selbst kommt Widerstand. Die Neos kündigten an, eine Beschwerde bei der EU-Kommission einzubringen. Sie werfen der Regierung vor, mit der Indexierung "wider jedes bessere Wissen" gegen EU-Recht zu verstoßen. Bereits im Herbst hatten die Neos mit Blick auf die möglichen Folgen einer Indexierung bezüglich eines Rückzugs ausländischer Pflegekräfte aus Österreich beim Sozialministerium nachgefragt. Ergebnis: Ohne Slowakinnen und Rumäninnen würde das österreichische Pflegesystem wohl zusammenbrechen, denn mehr als vier Fünftel der 24-Stunden-Betreuerinnen kommen laut dem Ministerium aus diesen beiden, von Kürzungen betroffenen Staaten.

Argumente der EU gegen die Indexierung

Worauf stützt sich die EU-Kommission in ihrem Verfahren gegen Österreich zur Familienbeihilfe? Im Folgenden die wichtigsten Argumente aus Sicht der EU-Behörde:

Die EU-Kommission sieht in der Indexierung eine allgemeine Diskriminierung, "da er zu einer Verringerung der Familienbeihilfe und einschlägiger Steuerermäßigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich führt, nur weil deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen." Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete jegliche mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

"Der Umstand, dass die Lebenshaltungskosten in einem solchen Mitgliedstaat niedriger sind als in Österreich, ist für eine Leistung, die als Pauschalbetrag ohne Bezug zu den tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind ausbezahlt wird, nicht relevant." Für die EU-Kommission gilt der Grundsatz, dass es gleiche Leistungen für gleiche Beiträge am selben Ort geben müsse.

"Es gibt in der EU keine Arbeitnehmer zweiter Klasse", betonte EU-Sozialkommissarin Marianne Thyssen am Donnerstag bei der Eröffnung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich. "Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, in gleicher Weise wie lokale Arbeitskräfte zum Sozialsystem beitragen, dann sollten sie auch in den Genuss der gleichen Leistungen kommen - auch wenn ihre Kinder im Ausland wohnen. Es gibt in der EU keine Kinder zweiter Klasse."

Neben diesem allgemeinem Diskriminierungsverbot stützt sich die EU-Kommission aber auch auf die detailliertere EU-Gesetzgebung. So ist in der geltenden EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit von 2004 festgehalten, dass Wohnortklauseln aufgehoben sind. In Artikel 7 der Verordnung heißt es: "Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat."

Bogner-Strauß nimmt EU-Verfahren gelassen

 

Familienministerin Juliane Bogner-Strauß (ÖVP) hat sich nach dem Start des Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen der Indexierung der Familienbeihilfe gelassen gezeigt. Dieses müsse in der "richtigen Relation" gesehen werden und sei nichts Unübliches, erklärte die Ressortchefin in einer Stellungnahme am Donnerstag. "Es steht der Kommission frei, die Indexierung der Familienbeihilfe zu überprüfen. Wir gehen weiterhin davon aus, dass die von uns gewählte Lösung mit europäischem Recht vereinbar ist", so Bogner-Strauß.

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25. April 2024