Korruption: Jeder zweite glaubt, dass Parteien dafür anfällig sind

WIEN. Was Korruption anbelangt, haben politische Parteien einen schweren Stand. Laut einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Unique-research sind 48 Prozent der Befragten der Meinung, alle Partei seien ohne Unterschied früher oder später für Korruption anfällig.
Unter ÖVP-Wählern halten sogar 72 Prozent alle Parteien für korruptionsanfällig, unter SPÖ-Wählern sind es 34 Prozent, bei den FPÖ-Wählern 39 Prozent. 35 Prozent der Befragten gaben an, die ÖVP habe ein echtes Korruptionsproblem und würde sich darin von den anderen Parteien unterscheiden. Befragt wurden von Unique-research im Auftrag des Profil 500 Personen, die maximale Schwankungsbreite liegt bei plus/minus 4,4 Prozent.
SPÖ-Antrag auf Verschärfung der Strafbestimmungen
SPÖ bringt bei der Nationalratssondersitzung kommende Woche einen Antrag auf Verschärfung der Korruptionsstrafbestimmungen für Politiker ein. Die Sozialdemokraten schlagen eine Erhöhung des Strafrahmens sowie eine Verlängerung der Verjährungsfrist vor. "Für Spitzenpolitiker müssen die höchsten Maßstäbe gelten. Es geht darum, das verloren gegangene Vertrauen in die Politik zurückzugewinnen und Korruption in Zukunft bestmöglich zu verhindern", so Vizeklubchef Jörg Leichtfried.
"Wie ernst die Bundesregierung es mit dem Appell des Bundespräsidenten nimmt, wird sich am Mittwoch zeigen", so Leichtfreid gegenüber der APA. Die meisten Amtsdelikte (strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen) wie Amtsmissbrauch, Anstiftung zum Amtsmissbrauch, Bestechung und Bestechlichkeit sind derzeit mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Dies gilt für alle Amtsträger (Minister bis Polizist) gleichermaßen.
Strafandrohungen bis zu zehn Jahre Haft
Übersteigt die Schadens- bzw. Bestechungssumme bei solchen Delikten die Summe von 50.000 Euro, erhöht sich die Strafdrohung auf bis zu zehn Jahre. Jeweils am Strafmaß orientiert sich ganz allgemein die Verjährungsfrist (je höher, desto länger). Bei einer Strafandrohung von fünf Jahren gilt in der Regel auch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren und bei zehn Jahren eine zehnjährige Verjährungsfrist.

