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Das sind die Eckpunkte der Universitätsgesetz-Novelle

Von nachrichten.at/apa   01.Dezember 2020

Die lange erwartete Novelle zum Universitätsgesetz (UG) schreibt erstmals eine Mindeststudienleistung für Studienanfänger vor: Wer ab dem Wintersemester 2021/22 ein Bachelor- oder Diplomstudium beginnt, muss in den ersten beiden Jahren mindestens 24 ECTS-Punkte in diesem Studium schaffen. Ansonsten erlischt die Zulassung an dieser Hochschule für zehn Jahre - an anderen Einrichtungen kann das Fach dann aber weiter belegt werden.

"Universitäten sollen sich um ihre Studierenden kümmern und ihnen einen guten Einstieg in ihr Studium ermöglichen", so Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) bei einer Pressekonferenz am Dienstag. "Studierende sollen aber auch klar deklarieren, dass sie ein Fach ernsthaft studieren." Im Gespräch seien auch viel strengere Regeln gewesen. "Andere Stakeholder wollten deutlich mehr." Universitäten müssten wissen, für wie viele Studenten sie eine bestimmte Infrastruktur vorhalten müssen. "Keiner von uns will Studierende sekkieren."

Video: Das sind die Eckpunkte der Novelle

Beweislastumkehr bei ECTS-Anrechnung

Umgekehrt gebe es auch Erleichterungen für Studierende, so die Grüne Wissenschaftssprecherin Eva Blimlinger. So kommt etwa eine Beweislastumkehr bei der Anrechnung von ECTS-Punkten. Die Hochschulen müssen nun nachweisen, dass an anderen Einrichtungen erbrachte Leistungen nicht anerkannt werden können. Bis zu einem Ausmaß von 90 ECTS können außerdem wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten/Praktika, berufliche Qualifikationen oder Vorqualifikationen einer berufsbildenden höheren Schule (z.B. HTL oder HAK) angerechnet werden.

Darüber hinaus wolle man eine "ECTS-Gerechtigkeit" schaffen. Derzeit würden vielfach aufwendige Lehrveranstaltungen nur mit wenigen ECTS-Punkten bewertet, um alles in ein Studium "hineinpacken" zu können, so Blimlinger.

"Learning Agreements" nach 100 ECTS

Auch für Studenten in einer fortgeschrittenen Studienphase gibt es Neuerungen: Nach Absolvierung von 100 ECTS können Unis mit ihnen "Learning Agreements" schließen. Diese umfassen konkrete Unterstützungen im Austausch gegen Studienleistungen - beispielsweise die bevorzugte Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl, ein Anspruch auf die Absolvierung bestimmter Prüfungen oder auch die Rückerstattung von Studiengebühren.

Für Beurlaubungen von Studenten ist weiter ein Grund nötig - also etwa Krankheit oder eine Pflegeverpflichtung. Allerdings kann diese künftig auch unter dem Semester erfolgen und nicht nur zu Beginn.

Änderungen gibt es auch im Organisationsrecht: Die Rektorate erhalten eine Art Richtlinienkompetenz für die Ausgestaltung von Studienplänen. Damit wird in die bisherige Kompetenz der Senate eingegriffen - allerdings sollen sich die Richtlinien auf formale Änderungen beschränken wie etwa das Vorsehen eines bestimmten Umfangs von Wahlmöglichkeiten bei Lehrveranstaltungen oder die Verpflichtung zu einem Mobilitätsfenster. "Die curriculare Gestaltungsautonomie der Senate bleibt unangetastet", meinte Faßmann. "Weder Ministerium noch Rektorate bestimmen die Inhalte der Studien, die inhaltliche Kompetenz bleibt bei den Senaten."

Altersgrenze für Rektoren

Kleine Änderungen gibt es auch bei der Rektorenbestellung: Die bisherige Findungskommission aus Senats- und Unirats-Vorsitzendem wird auf fünf Personen erweitert (je zwei von Senat und Unirat plus ein gemeinsam bestelltes Mitglied). Eine größere Neuregelung betrifft dagegen die erste Wiederbestellung eines Rektors: Bisher war diese mit Zwei-Drittel-Mehrheit von Senat und Unirat möglich - künftig reicht die Zwei-Drittel-Mehrheit im Unirat. Damit sollen dem Vernehmen nach "Reform-Rektoren", die sich in ihrer Amtszeit mit dem Senat "anlegen", geschützt werden. Ab der zweiten Wiederbestellung bleibt es bei der doppelten Zwei-Drittel-Mehrheit.

Apropos Rektor: Für diese Position gibt es künftig eine Altersgrenze von 70 Jahren - Amtszeiten enden mit Vollendung dieses Lebensjahrs. Für die Wahlvorschläge der je zur Hälfte von Bundesregierung und Senaten bestellten Uniräte ist künftig eine Begründungspflicht vorgesehen.

25.000 Euro Strafe für Ghostwriter

Weitere Änderungen: Ghostwriter können nun mit bis zu 25.000 Euro bestraft werden - bisher hatten nur Studenten, die sich Arbeiten von anderen verfassen ließen, mit Konsequenzen zu rechnen. Außerdem wird eine Verjährungsfrist von 30 Jahren für Plagiate eingeführt - keine Verjährung gebe es im Rechtssystem ansonsten nur für Mord, so Blimlinger.

Neu geregelt werden auch die Kettenarbeitsverträge an Unis, mit denen befristete Arbeitsverhältnisse aneinandergereiht werden können. Künftig soll es dafür ein Limit von höchstens acht Jahren für die ganze Zeit an einer Uni geben. Ein kurzfristiger Wechsel mit anschließender Rückkehr an die Uni, um so der Entfristung zu entgehen, soll nicht mehr möglich sein, so Blimlinger. Allerdings werde es Ausnahmen für bestimmte Drittmittelprojekte geben.

Schließlich werden offiziell geschlechtsspezifische Titel möglich: Auch auf Urkunden kann damit eine" Dr.a", "Mag.a" oder ein "Dipl.Ing.x" (hochgestellt) für das dritte Geschlecht geführt werden.

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19. April 2024