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Zwölf-Stunden-Tag: Was sich für den Arbeitnehmer künftig ändert

Von Annette Gantner   19.Juni 2018

Fast wirkte es so, als wäre auch der Industriellenvereinigung und ihrem Präsidenten Georg Kapsch das Arbeitszeitgeschenk der Regierung zu groß. Wenn aufgrund des geplanten Zwölf-Stunden-Tages die Gleitzeitzuschläge wegfallen, "dann wollen wir das nicht und werden mit der Bundesregierung reden", sagte Kapsch gestern.

Kurz darauf rückten Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck und die Klubchefs der Koalition, August Wöginger (VP) und Walter Rosenkranz (FP), aus und versicherten, dass sich an der Abgeltung der Überstunden für Gleitzeitbeschäftigte nichts ändern werde. "Überstundenzuschläge bei der Gleitzeit werden ausbezahlt oder mit Zuschlag in der Freizeit ausgeglichen. Das war immer so geplant, und so wird es auch beschlossen", erklärten Wöginger und Rosenkranz in einer gemeinsamen Aussendung. Betroffen davon sind rund eine Million Arbeitnehmer.

Doch es spießt sich nicht nur bei den Überstunden. In der Vorwoche legte die Koalition einen neuen Arbeitszeitentwurf vor, der grundlegende Neuerungen bringt. Das Gesetz soll ohne Begutachtung bereits Anfang Juli beschlossen werden und ab 2019 greifen.

Die OÖNachrichten haben die Neuerungen und deren Auswirkungen unter die Lupe genommen.
 

Arbeitszeit: Die Höchstgrenzen der Arbeitszeit werden von zehn auf zwölf Stunden pro Tag und von 50 auf 60 Stunden pro Woche erhöht. Entsprechende Möglichkeiten, die Arbeitszeit zu verändern, gab es in Absprache mit dem Betriebsrat schon bisher. Dessen Zustimmung ist nun nicht mehr nötig.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat Theaterkarten für den Abend. Sein Chef fordert ihn auf, an diesem Tag länger zu arbeiten, da es Bedarf gibt. Widersetzt sich der Arbeitnehmer, wäre dies theoretisch ein Kündigungsgrund, erklärt Arbeiterkammer-Direktor Christoph Klein. Bei "überwiegend persönlichen Interessen" wie der Betreuung von Kindern kann die Mehrarbeit in der elften und zwölften Stunde hingegen abgelehnt werden. Bei der Anordnung von Überstunden ist keine Vorankündigungsfrist vorgesehen.

Überstunden: Wer länger arbeitet, erhält dafür entweder Geld oder Zeitausgleich. Die Regierung versicherte gestern, dass bei Gleitzeit auch die elfte und zwölfte Überstunde abgegolten werden sollen. Doch der 50-prozentige Überstundenzuschlag gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber die längere Arbeitszeit explizit angeordnet hat. Theoretisch könnte ja der Arbeitnehmer im Zuge der Gleitzeit auch freiwillig länger im Büro bleiben, wofür kein höherer Zuschlag zu gewähren ist.

Tourismus: Massiv sind die Änderungen im Tourismus. Bisher war eine Erholungsphase von elf Stunden vorgeschrieben, diese wird nun für alle Bereiche auf acht Stunden verkürzt. Beispiel: Dienstende für einen Kellner oder Koch ist 22 Uhr, die Arbeit beginnt am nächsten Tag um 6 Uhr. In Saisonbetrieben, wo die Mitarbeiter in der Nähe untergebracht wurden, galt schon bisher eine verkürzte Nachtruhe. In Hinkunft wird dies auf nahezu die gesamte Branche (Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe) ausgedehnt – unabhängig davon, wie lang der Dienstweg des Angestellten ist.

Krankenstandsmissbrauch: Im letzten Absatz zur Arbeitszeitflexibilisierung hat die Regierung noch einen Passus eingebaut. Die Krankenkassen sollen angewiesen werden, in den Daten der Versicherten Nachschau zu halten. Geprüft werden soll der "Verdacht auf missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen".

Ein Software-Tool soll analysieren, welche Medikamente jemand nimmt, wie die E-Card verwendet wird und ob es Auffälligkeiten hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gibt. "Damit schaffen wir den gläsernen Arbeitnehmer", warnt Klein.

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18. April 2024