Definition "Mildtätige Zwecke"
WIEN. Die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden ab 1. Jänner soll für Zuwendungen an "mildtätige" Organisationen im In- und Ausland sowie für Entwicklungshilfeprojekte gelten.
WIEN. Die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden ab 1. Jänner soll für Zuwendungen an "mildtätige" Organisationen im In- und Ausland sowie für Entwicklungshilfeprojekte gelten. Mildtätige Zwecke sind laut Bundesabgabenordnung humanitäre, wohltätige Zwecke, "die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen".
In einer Broschüre über "Vereine und Steuern" des Finanzministeriums werden mildtätige Zwecke folgendermaßen definiert: "Diese sind auf eine Förderung hilfsbedürftiger Personen ausgerichtet. Eine Person kann aus materiellen, körperlichen, geistigen oder seelischen Gründen hilfsbedürftig sein. Mildtätigen Zwecken dienen daher Vereine, die Personen in finanzieller Hinsicht bei materieller Not oder Personen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechen (z. B. Blindheit, Geisteskrankheit) unterstützen."
Als Beispiele genannt werden Krankenpflege, Mahlzeitendienste und Telefonseelsorge. Nicht mildtätig ist die Unterstützung von Arbeitslosen oder Studenten. Studentenbetreuung kann aber als Förderung der Schulbildung gemeinnützig sein.