Geschäftsmäßige Sterbehilfe: Deutsches Höchstgericht kippte das Verbot
KARLSRUHE / WIEN. Ärztlich assistierter Suizid darf keine Straftat mehr sein – Kirchen kritisieren Spruch scharf
Das deutsche Bundesverfassungsgericht sieht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen", sagte Präsident Andreas Voßkuhle am Mittwoch in Karlsruhe.
Die Verfassungsrichter erklärten deshalb das im Strafrechtsparagrafen 217 geregelte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe in Deutschland für nichtig. Gleichzeitig heißt es in der Begründung, daraus folge nicht, dass es dem Gesetzgeber untersagt sei, die Suizidhilfe zu regulieren.
Gegen das Ende 2015 vom Bundestag beschlossene Verbot hatten schwer Kranke, Ärzte und Sterbehilfevereine Verfassungsbeschwerden eingelegt. Danach drohte etwa Ärzten eine bis zu dreijährige Haft, wenn sie Patienten wiederholt bei der Selbsttötung helfen. Nur wer bei einer Suizidassistenz nicht "geschäftsmäßig" handelt, bleibt straffrei.
Die Beihilfe zum Suizid blieb damit zwar grundsätzlich erlaubt – Strafe drohte aber, wenn sie "geschäftsmäßig" betrieben wurde. Dies setzte kein kommerzielles Interesse voraus, vielmehr konnte dieser Begriff auch wiederholte Hilfen umfassen. Nach Ansicht des Höchstgerichts ging der Gesetzgeber damit zu weit.
Voßkuhle sagte in der Urteilsbegründung, der Gesetzgeber könne zwar Suizidprävention betreiben und palliativmedizinische Angebote ausbauen. Die Straflosigkeit der Sterbehilfe stehe aber nicht zu seiner freien Disposition. Ohne Dritte könne der Einzelne seine Entscheidung zur Selbsttötung nicht umsetzen. Dies müsse rechtlich möglich sein. Einen Anspruch auf Sterbehilfe gebe es aber nicht. Das Urteil verpflichtet also keinen Arzt, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten.
Österreich: Entscheidung im Juni
Nach diesem Richterspruch warnt die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) nun vor "freier Bahn für Sterbehilfeorganisationen". Auch katholische und evangelische Kirche kritisierten die Entscheidung scharf.
Dem österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) liegt seit Mai 2019 ein Antrag vor, mit dem die "Österreichische Gesellschaft für ein humanes Lebensende" (ÖGHL) versucht, das strikte Verbot der Sterbehilfe zu kippen. Die Verfassungsrichter werden sich frühestens in ihrer nächsten Session im Juni damit beschäftigen.
Mit einem Individualantrag dreier selbst betroffener Menschen und eines Arztes – vertreten vom Wiener Anwalt Wolfram Proksch – versucht die ÖGHL, eine Liberalisierung der Sterbehilfe in Österreich durchzusetzen. Sie plädiert für "mehr Selbstbestimmung, Würde und Menschlichkeit am Lebensende" – und beklagt, dass hierzulande "sogar die Reisebegleitung eines schwerkranken Freitodwilligen in ein Land, in welchem aktive Sterbehilfe erlaubt ist, unter Strafe" stehe.
In Österreich sind "Tötung auf Verlangen" (Paragraf 77 Strafgesetzbuch) und auch "Mitwirkung am Selbstmord" (Paragraf 78) verboten, dafür droht jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein Urteil, wie von Juristen nicht anders zu erwarten !
Die freie Entscheidung eines Menschen aus dem Leben zu scheiden,
hätte einer höchstgerichtlichen Entscheidung nicht bedurft.
Die gab es ohnehin schon immer und wurde auch tausendfach praktiziert.
Das was die Richter nun straffrei gestellt haben,
ist die kommerzielle Lieferung u. Vermarktung von Selbstmord- Utensilien!
Und Das ist zu mindestens Beihilfe zum Selbstmord,
oder weniger dramatisch ausgedrückt:
Beihilfe zur Sterbehilfe.
Wobei, einen Menschen vom Diesseits ins Jenseits zu befördern
schlicht und einfach immer Mord ist.
Aber natürlich können bestimmte Arten von Mord
per Gesetz straffrei gestellt werden; z.B. im Kampf, bei Notwehr, etc,.
Krank.