EuGH: Auch Kriminelle sollen bleiben dürfen
Die Luxemburger Richter erklärten, den kriminell Gewordenen könne zwar nach EU-Recht formal der Flüchtlingsstatus verweigert oder auch wieder entzogen werden. Ihnen könne der Zugang zu Integrationsprogrammen oder eine Aufenthaltsberechtigung verweigert werden. Doch auch bei einem solchen formalen Entzug der Flüchtlingsanerkennung blieben die Betroffenen von ihrer Eigenschaft her immer noch Flüchtlinge, denen Mindeststandards nach der Grundrechte-Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention zustehen. Drei Asylbewerber aus der Elfenbeinküste, dem Kongo und aus Tschetschenien hatten in Tschechien bzw. in Belgien geklagt.