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Abholzung von Urwald in Polen war illegal

18.April 2018

Die Ausbreitung des Borkenkäfers rechtfertige nicht den Bewirtschaftungsplan und die Abholzung in dem Urwald, heißt es in dem gestern in Luxemburg verkündeten Urteil.

Damit entsprach der Gerichtshof einer Klage der EU-Kommission. Der Urwald steht in Teilen unter dem Naturschutz der EU-Habitat-2000-Richtlinie und ist wegen seltener Tierarten ein "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung".

Sollte sich Polen nicht an das Urteil halten, kann die EU-Kommission erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. In dem vorangegangenen Eilverfahren hatte der EuGH mit Zwangsgeldern in Höhe von 100.000 Euro täglich gedroht, falls Polen das vorläufige Abholzungsverbot bis zu der nun ergangenen Entscheidung in der Hauptsache missachtet.

Wegen der Ausbreitung des Buchdruckers hatte Polens Umweltminister bis 2021 eine Verdreifachung des Holzeinschlags allein im Forstbezirk Bialowieza sowie Sanitärhiebe und Verjüngungsschnitte in Gebieten zugelassen, die laut EuGH "zuvor von jeglichen Eingriffen ausgenommen waren."

Den Richtern zufolge wurde im polnischen Bewirtschaftungsplan aber nicht der Borkenkäfer als Gefahr für das Naturschutzgebiet benannt, "sondern die Entfernung von ihm befallener hundertjähriger Fichten und Kiefern". Der EuGH kam deshalb zu dem Schluss, dass die großflächigen Abholzungen "zwangsläufig zur Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" streng geschützter Käfer führten.

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25. April 2024