Google: "Recht auf Vergessenwerden" gilt nicht global
Google muss einem Urteil des obersten europäischen Gerichts zufolge umstrittene Suchergebnisse auf Antrag von Betroffenen nicht weltweit löschen.
Das europäische "Recht auf Vergessenwerden" gilt somit nicht global. Damit hat sich der US-Suchmaschinenbetreiber gegen die von Frankreichs Datenschutzbehörde geforderte weltweite Anwendung des Rechts auf Vergessenwerden im Internet durchgesetzt.
Es reiche aus, wenn die betroffenen Links in allen EU-Mitgliedsstaaten entfernt würden, urteilte der Europäische Gerichtshof. Nach EU-Recht gebe es derzeit keine Verpflichtung für Internetkonzerne, einem Antrag auf die Entfernung von Verweisen im Netz zu Seiten mit privaten Informationen auf allen Versionen der Suchmaschine nachzukommen.
Wichtiger Prüfstein
Der Fall galt als wichtiger Prüfstein dafür, ob europäische Gesetze über Europas Grenzen hinaus Anwendung finden können. Dabei stehen Experten zufolge dem Recht von Einzelpersonen auf die Entfernung personenbezogener Daten im Internet das Recht auf Meinungsfreiheit und ein berechtigtes öffentliches Interesse an Informationen entgegen. Hintergrund sind Fälle aus Frankreich, wo Bürger bei Google beantragt hatten, bestimmte Informationen bei Suchen nach ihrem Namen nicht mehr anzuzeigen. Dabei ging es etwa um eine satirische Fotomontage, Informationen über Verbindungen zur Scientology-Kirche oder den Link zu einem Artikel über eine Anklage wegen sexueller Übergriffe auf Jugendliche.
Weil sich Google geweigert hatte, die Suchergebnisse weltweit zu löschen, hatte die französische Datenschutzbehörde CNIL 2016 eine Geldstrafe von 100.000 Euro gegen den US-Konzern verhängt. Dagegen war Google vorgegangen.
Einem Bericht von Google zufolge erhielt der Internetkonzern in den vergangenen fünf Jahren 3,3 Millionen Anfragen zur Entfernung von Links. Bei rund 45 Prozent der Fälle sei Google der Anfrage nachgekommen.