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Zahlt der Chef die Stromrechnung?

Von Elisabeth Prechtl   03.April 2020

So viele Arbeitnehmer wie nie arbeiten aktuell von zu Hause aus, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Viele Fragen tauchen auf: Kann ich mein Büro von der Steuer absetzen? Und wie ist die Situation, wenn ich mich im Homeoffice verletze?

"Einen einseitigen Anspruch des Dienstnehmers auf Homeoffice gibt es nicht", sagt Bettina Poglies-Schneiderbauer, Anwältin in der Linzer Kanzlei SCWP.

Wenn im Dienstvertrag die Änderung des Dienstorts vorbehalten sei, könne der Dienstgeber einseitig Homeoffice anordnen. Ansonsten sei eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und -nehmer vonnöten.

Eine mündliche Übereinkunft ist, sofern nicht kollektivvertragliche Sonderregelungen bestehen, grundsätzlich ausreichend", sagt Poglies-Schneiderbauer. Eine schriftliche Vereinbarung, in der die wichtigsten Eckpunkte enthalten sind, sei aber jedenfalls zu empfehlen. Klare Regeln, auch hinsichtlich Arbeitszeit und Erreichbarkeit, seien wichtig.

Wer zahlt den neuen Bürostuhl?

Neben Dienstort, Arbeitszeit und Dauer sollte festgehalten werden, wer die Betriebsmittel, also etwa den PC, zur Verfügung stellt.

Abgesehen davon, dass sich der Dienstnehmer auch etwas erspart (wie Benzinkosten): Um Unstimmigkeiten vorzubeugen, sollte vertraglich geregelt werden, wer für die entstehenden Kosten, also etwa für die gestiegene Stromrechnung oder das Druckerpapier aufkommt: Hier kann vereinbart werden, dass bei überkollektivvertraglicher Entlohnung Mehraufwendungen bereits durch das Entgelt gedeckt sind. Auch eine pauschale Abgeltung sei möglich. Und wie ist die Rechtslage, wenn ein Arbeitnehmer sich einen Bildschirm oder einen Bürostuhl kauft, damit das Arbeiten leichter fällt? Auch das sollte unbedingt im Vorhinein abgestimmt werden: "Hier stellt sich die Frage, in welchem Ausmaß eine private bzw. betriebliche Nutzung erfolgt", so die Anwältin.

Auch bei der Heimarbeit treffen den Mitarbeiter Treue- und die Verschwiegenheitspflichten. Bei heiklen Materialien, z. B. Akten, müsse klar kommuniziert werden, ob diese mit nach Hause genommen werden dürfen. Falls ja, muss geklärt werden, wie gewährleistet werden kann, dass kein unbefugter Dritter darauf zugreift, etwa dadurch, dass Dokumente außerhalb der Arbeitszeit versperrt werden müssen. Der Dienstgeber müsse sicherstellen, dass technische Sicherheitsstandards und Datenschutz auch weiterhin gewährleistet sind, etwa indem er einen VPN-Zugang zur Verfügung stellt oder Passwörter vorschreibt.

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Dienstunfälle ab. Verletzt ein Dienstnehmer sich daheim, ist strittig, ob ein solcher vorliegt: Meist wird auf den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit abgestellt, etwa wenn der Arbeitnehmer in seinem Büro über das Laptop-Kabel stolpert.

Im dritten Gesetzespaket zu Corona reagiert der Gesetzgeber: Arbeitnehmer sollen rückwirkend mit 11. März auch im Homeoffice unfallversichert sein.

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20. April 2024