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Verbot des Pflegeregresses befreit nicht von der Unterhaltspflicht

Von (hn), 01. Februar 2019, 00:04 Uhr
Verbot des Pflegeregresses befreit nicht von der Unterhaltspflicht
OGH betonte Unterschied zwischen Jugend- und Altersheimen. Bild: Alexander Schwarzl

WIEN. Vater wollte nach der Unterbringung seiner Tochter in einer Einrichtung des Landes Kärnten keinen Unterhalt mehr zahlen.

Muss ein Vater Unterhalt zahlen, wenn seine minderjährige Tochter in einer sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht ist? Schließlich darf der Staat ja auch nicht auf das Vermögen von Angehörigen zugreifen, deren Eltern in einem Pflegeheim sind. Dieses Verbot des Pflegeregresses gilt seit Jahresanfang 2018.

Der Vater beantragte die Enthebung von der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter, weil sich diese nunmehr in einer öffentlichen Einrichtung befinde, deren Kosten vom Land Kärnten getragen würden. Er berief sich dabei ausdrücklich auf den Paragrafen 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), in dem das Verbot des Pflegeregresses steht. Die Bestimmung hat Verfassungsrang. Dort heißt es: "Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig."

Was ist eine Pflegeeinrichtung? Ist nicht auch eine "sozialpädagogische Wohngemeinschaft" eine Pflegeeinrichtung, in der die damals 16-Jährige untergebracht war, so das Argument des Vaters. Die Vorinstanzen sahen das auch so und gaben dem Vater Recht. Das Land dürfe nicht den Unterhalt des Vaters einfordern.

Offenbar wollte die zweite Instanz hier ein Urteil des Höchstgerichtes herbeiführen. Denn dort wurde argumentiert, dass die Frage, ob sich die Abschaffung des Pflegeregresses auch auf die Beurteilung von Unterhaltsansprüchen nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) auswirke, noch nicht höchstgerichtlich beantwortet sei. Die Antwort hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt gegeben. Das Ziel des Verbots des Pflegeregresses sei, dass "die Pflege und Betreuung älterer und gebrechlicher Menschen an die mittlerweile eingetretenen Veränderungen der sozialökonomischen und soziodemographischen Entwicklung in Österreich angepasst werden soll", so die Richter am OGH. Die Entscheidung für eine bestimmte Form der Pflege und Betreuung dürfe aber keine Finanzierungsfrage sein, "sondern sollte sich an den Bedürfnissen der betreffenden Personen orientieren".

Und er stellt auch klar, dass der Pflegeregress nichts mit Unterhaltspflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern zu tun hat. Ein nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz untergebrachtes Kind, so die Höchstrichter, befreie den Vater nicht von seiner Unterhaltspflicht nach dem ABGB. 

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