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Ende einer Lebensgemeinschaft: Welche Rechte hat der Partner?

Von Elisabeth Prechtl   08.November 2019

Ein Mann und eine Frau lebten rund 20 Jahre in einer Lebensgemeinschaft, bauten gemeinsam ein Haus auf dem Grundstück, das der Frau gehörte, bekamen zwei Kinder: Nach der Trennung entbrannte ein Streit um das Haus, die Frau begehrte von ihrem Ex-Partner die Räumung. Der Mann berief sich auf die Gründung einer sogenannten "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" und verlangte die Aufteilung des (Gesellschafts-) Vermögens: Der Streit ging vor kurzem bis zum Obersten Gerichtshof, eine endgültige Entscheidung ist noch ausständig.

Viele Paare ziehen eine Lebensgemeinschaft einer Ehe oder Eingetragenen Partnerschaft (EP) vor. Wer sich für eine "wilde Ehe" entscheidet, sollte aber einige Dinge beachten: "Ehen und EP sind einander so gut wie gleichgestellt. Bei Lebensgemeinschaften gibt es im Vergleich einige Unterschiede", sagt Birgit Leb. Sie ist Rechtsanwältin in der Linzer Kanzlei SCWP. So bestehe bei einer Trennung im Gegensatz zur Scheidung etwa kein Anspruch auf Unterhalt.

Einen Versuch der Gleichstellung hat der Gesetzgeber beim Erb- sowie im Versicherungsrecht unternommen, sagt Leb: So komme dem Hinterbliebenen ein außerordentliches Erbrecht zu, falls die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und es keine anderen Erben gibt. Da dies aber nur in wenigen Fällen zutreffe, rät Leb, rechtzeitig ein Testament aufzusetzen. Bei der Krankenversicherung gäbe es eine Möglichkeit zur Mitversicherung.

Wohnen: Stirbt der Hauptmieter, hat der Partner das Recht, in den Mietvertrag einzutreten, falls die beiden zuvor mindestens drei Jahre zusammengelebt haben – dies aber nur, wenn das Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz unterliegt. Beim Kauf einer Eigentumswohnung rät Leb, dass beide Partner im Grundbuch eingetragen werden, um im Fall einer Trennung beispielsweise ausgezahlt werden zu können. Bauen die Lebensgefährten gemeinsam ein Haus und verzichten sie auf vertragliche Regelungen, könne dies für den "schwächeren" Partner, der nicht im Grundbuch steht, etwa den Haushalt führt und Betreuungspflichten übernommen hat, kompliziert werden, sagt Leb: "Bei Auflösung muss der ,schwächere’ Partner ausziehen, hat keinen Unterhaltsanspruch und partizipiert auch nicht am Vermögen." Das sei einer der gravierenden Unterschiede zu Ehe und Eingetragener Partnerschaft: Kommt es zur Scheidung, werden Vermögen und Schulden meist im Verhältnis 50 zu 50 aufgeteilt. Bei einer Lebensgemeinschaft bleibe jeder nur Eigentümer seines eigenen Vermögens.

  • Tipps: Um Streitereien zu vermeiden, rät Leb, einen sogenannten Partnerschaftsvertrag abzuschließen: Darin könnten etwa das Wohnrecht oder ein freiwilliger Unterhalt für den Fall der Trennung geregelt werden. Rechnungsbelege sollte man aufbewahren. Außerdem sollten Arbeitsstunden aufgeschrieben werden, um eventuell bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen zu können.
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29. März 2024