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Ende einer Lebensgemeinschaft: Welche Rechte hat der Partner?

Von Elisabeth Prechtl, 08. November 2019, 00:04 Uhr
Ende einer Lebensgemeinschaft: Welche Rechte hat der Partner?
Nicht immer sind Trennungen so harmonisch wie in der Schlagerwelt bei Helene und Floriant. Ein Partnerschaftsvertrag ist daher sinnvoll. Bild: APA/DPA/HENNING KAISER

Wer in "wilder Ehe" lebt, hat im Vergleich mit Ehegatten und Verpartnerten Nachteile. Für den Fall einer Trennung sollten einige Dinge beachtet werden

Ein Mann und eine Frau lebten rund 20 Jahre in einer Lebensgemeinschaft, bauten gemeinsam ein Haus auf dem Grundstück, das der Frau gehörte, bekamen zwei Kinder: Nach der Trennung entbrannte ein Streit um das Haus, die Frau begehrte von ihrem Ex-Partner die Räumung. Der Mann berief sich auf die Gründung einer sogenannten "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" und verlangte die Aufteilung des (Gesellschafts-) Vermögens: Der Streit ging vor kurzem bis zum Obersten Gerichtshof, eine endgültige Entscheidung ist noch ausständig.

Viele Paare ziehen eine Lebensgemeinschaft einer Ehe oder Eingetragenen Partnerschaft (EP) vor. Wer sich für eine "wilde Ehe" entscheidet, sollte aber einige Dinge beachten: "Ehen und EP sind einander so gut wie gleichgestellt. Bei Lebensgemeinschaften gibt es im Vergleich einige Unterschiede", sagt Birgit Leb. Sie ist Rechtsanwältin in der Linzer Kanzlei SCWP. So bestehe bei einer Trennung im Gegensatz zur Scheidung etwa kein Anspruch auf Unterhalt.

Einen Versuch der Gleichstellung hat der Gesetzgeber beim Erb- sowie im Versicherungsrecht unternommen, sagt Leb: So komme dem Hinterbliebenen ein außerordentliches Erbrecht zu, falls die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und es keine anderen Erben gibt. Da dies aber nur in wenigen Fällen zutreffe, rät Leb, rechtzeitig ein Testament aufzusetzen. Bei der Krankenversicherung gäbe es eine Möglichkeit zur Mitversicherung.

Wohnen: Stirbt der Hauptmieter, hat der Partner das Recht, in den Mietvertrag einzutreten, falls die beiden zuvor mindestens drei Jahre zusammengelebt haben – dies aber nur, wenn das Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz unterliegt. Beim Kauf einer Eigentumswohnung rät Leb, dass beide Partner im Grundbuch eingetragen werden, um im Fall einer Trennung beispielsweise ausgezahlt werden zu können. Bauen die Lebensgefährten gemeinsam ein Haus und verzichten sie auf vertragliche Regelungen, könne dies für den "schwächeren" Partner, der nicht im Grundbuch steht, etwa den Haushalt führt und Betreuungspflichten übernommen hat, kompliziert werden, sagt Leb: "Bei Auflösung muss der ,schwächere’ Partner ausziehen, hat keinen Unterhaltsanspruch und partizipiert auch nicht am Vermögen." Das sei einer der gravierenden Unterschiede zu Ehe und Eingetragener Partnerschaft: Kommt es zur Scheidung, werden Vermögen und Schulden meist im Verhältnis 50 zu 50 aufgeteilt. Bei einer Lebensgemeinschaft bleibe jeder nur Eigentümer seines eigenen Vermögens.

  • Tipps: Um Streitereien zu vermeiden, rät Leb, einen sogenannten Partnerschaftsvertrag abzuschließen: Darin könnten etwa das Wohnrecht oder ein freiwilliger Unterhalt für den Fall der Trennung geregelt werden. Rechnungsbelege sollte man aufbewahren. Außerdem sollten Arbeitsstunden aufgeschrieben werden, um eventuell bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen zu können.
Autorin
Elisabeth Prechtl
Redakteurin Wirtschaft
Elisabeth Prechtl

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5  Kommentare
5  Kommentare
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Gugelbua (31.935 Kommentare)
am 09.11.2019 18:09

schönes Foto, der Flori und die Fischer😁

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thukydides (1.204 Kommentare)
am 08.11.2019 21:12

Naja, als Mann hat man im Regelfall immer die A***hkarte, das ist ein Naturgesetz.

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Orlando2312 (22.320 Kommentare)
am 13.11.2019 09:25

Das ist absolut nicht immer so. Ich kenne einen ganz anderen Fall. Eine liebe Freundin war verheiratet mit einem dummen, arbeitscheuen Kerl. Die beiden hatten 2 Kinder, dann war eine Scheidung unausweichlich. Allimente zahlte der tolle Vater sowieso nicht, weil er halt einfach keine Kohle hatte. Die äusserst geringen Allimente wurden dann von Vater Staat bevorschusst, und die junge Frau musste Vollzeit arbeiten (trotz zweier Kinder im Alter von 6 und 4). Es war drei Jahre lang ein Leben an der Armutsschwelle.

Zum Glück fand sie dann einen neuen Lebenspartner, der auch die volle Verantwortung für die beiden Kinder übernahm. Heute, fast 20 Jahre später, geht es allen miteinander recht gut.

Soviel zu den immer benachteiligten Männern.

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filibustern (627 Kommentare)
am 08.11.2019 10:11

Titel: Ende einer Lebensgemeinschaft: Welche Rechte hat der Partner? Antwort: kommt darauf an.... Bist eine Frau, alle - bist ein Mann, keine. Ist ganz einfach!

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loewenfan (5.471 Kommentare)
am 10.11.2019 09:52

wennst verheitatet bist oder dann eben warst hast Du als Mann praktisch keine Kontrolle mehr über dein Geld,
habs direkt ins Gesicht gesagt bekommen erst vom Scheidungsrichter dann vom Jugendamt (Alimente), wenn Sie es sich nicht leisten können müssen Sie halt Ihren Besitz verkaufen,
Auf die Frage ob Ich da nicht das mögliche Erbe der Kinder Verkaufe kommt immer die gleiche Saublöde Antwort,
Wir machen die Gesetze nicht

und noch was- ich hab mir dann noch einen Wochenend Job gesucht worauf Ich dann f 2 Kinder auf 800 Euros hinaufgesetzt wurde weil Ich ja eh soviel verdiene.

und meine liebe Ex hat sich mit dem neuen Betthupferl ein schönes leben gemacht,
weil laut Jugendamt kann Sie mit "Ihrem" hart erarbeitetem machen was Sie will,
Vielen Dank Österreich

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