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Kein Recht auf Umtausch

Von Elisabeth Prechtl, 04. Jänner 2019, 00:04 Uhr
Kein Recht auf Umtausch
Nicht jedes Geschenk ist ein Hit. Die Umtauschmöglichkeit kann aber bei Vertragsschluss vereinbart werden. Bild: VOLKER WEIHBOLD

LINZ. Nach den Feiertagen wollen viele Kunden unliebsame Geschenke loswerden und ihre Gutscheine einlösen. Worauf Sie dabei achten müssen.

Der neue Pullover ist eine Nummer zu groß, das Smartphone funktioniert nicht wie gewünscht und die Eislaufschuhe gefallen dem Kind überhaupt nicht: Nach den Feiertagen strömen viele Kunden in die Geschäfte, um ungewollte oder kaputte Geschenke umzutauschen. Dinge, die Kunden dabei unbedingt beachten sollten:

Das Geschenk gefällt mir nicht: Was kann ich tun?

"Das Umtauschrecht ist gesetzlich nicht geregelt", sagt der Linzer Rechtsanwalt Stefan Lang. Eine Möglichkeit zum Umtausch könne aber bei Abschluss des Kaufvertrags vereinbart und auf der Rechnung vermerkt werden. Daher sollten Konsumenten unbedingt die Rechnung aufbewahren. Dann können sie sich binnen der vereinbarten Frist etwas anderes aussuchen oder sie bekommen einen Gutschein. Der Kaufpreis wird für gewöhnlich nicht zurückgezahlt.

Bei Käufen im Internet hat der Konsument das Recht, die Ware binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen zurückzuschicken.

Das Geschenk funktioniert nicht: Was kann ich tun?

Wenn das Produkt einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, hat der Kunde einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch: "Bei beweglichen Sachen kann der Käufer binnen zwei Jahren die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen", so Lang. Erst wenn dies nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sei, könne Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrags gefordert werden. Die Gewährleistungsregeln gelten beim Onlinekauf auch dann, wenn die Ware im Ausland gekauft wurde.

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Im Gegensatz zur Gewährleistung steht es dem Händler frei, ob er eine Garantiezusage gibt oder nicht: Der Verkäufer verspricht, seinem Kunden im Falle eines Mangels entgegenzukommen. Anders als bei der Gewährleistung steht er auch für Fehler ein, die bei der Übergabe noch nicht vorhanden waren. Häufig geht es dabei um eine Reparatur oder den Austausch der Sache; die Einzelheiten der Garantie richten sich laut Lang nach den jeweiligen Vereinbarungen, die auf Verlangen auch schriftlich ausgefolgt werden. Kunden sollten unbedingt die Rechnung aufbewahren.

Sowohl bei der Garantie als auch bei Gewährleistungsansprüchen sollten Kunden beim Händler reklamieren, sagt Lang. Funktioniere dies nicht, könnten sie sich an den Verein für Konsumenteninformation oder einen Anwalt wenden, der das Recht schriftlich geltend mache. Reagiere der Händler auch dann nicht, müsse Klage eingereicht werden.

 

Gutscheine: Beeilung beim Einlösen

Fristen beachten: Bei den Geschenken erfreuen sich auch Gutscheine großer Beliebtheit. „Bei ihnen müssen Kunden unbedingt auf die Frist achten“, sagt Rechtsanwalt Stefan Lang. Das Recht, diese einzulösen, ende grundsätzlich nach 30 Jahren. Kürzere Fristen seien bei einem triftigen Rechtfertigungsgrund aber zulässig.
Gutscheine sollten zeitnah eingelöst werden: Im Fall einer Insolvenz kann der Gutscheinbesitzer zwar seine Forderung bei Gericht anmelden. Dabei entstünden aber häufig Kosten, weshalb der Aufwand sich zumeist nicht lohne, so Lang.

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4  Kommentare
4  Kommentare
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( Kommentare)
am 04.01.2019 08:32

Beim Einkauf gleich mündlich ausmachen,dass man es umtauschen kann!
Gibt es bei C&A,....!!

Wenn Geräte nicht funktionieren hat man Garantie!
Was Amazon anbelangt,kann man die Wäre bis zum angegebenen Zeitpunkt zurück schicken,ohne Grund und man bekommt das Geld zurück!!

Daher kaufen sehr viele online!
Viele Geschäfte,Personal sind sehr unfreundlich,wenn wundert es dann,dass der Konsument da die Nase voll hat!!

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mm2686 (11 Kommentare)
am 04.01.2019 00:33

Der Handel dankt, dass dieser Artikel erst nach Weihnachten gepostet wurde. Der Internethandel dafür, dass der Artikel fast 14 Tage nach Weihnachten gepostet wurde. Gut gibt es Amazon mit großzügigeren Fristen. Nur blöd, dass bei Amazon selten österreichische Umsatzsteuer anfällt.
Hope this makes sobody riconsider

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Steuerzahler2000 (4.071 Kommentare)
am 04.01.2019 03:09

"Nur blöd, dass bei Amazon selten österreichische Umsatzsteuer anfällt."

Komisch, auf jeder Amazon-Rechnung ist die österreichische Mehrwertsteuer ausgewiesen ...

Und jetzt kommen Sie bitte nicht mit dem Hinweis, dass gewisse "Experten" eine bisher unbewiesene Behauptung aufgestellt haben, dass diese Mehrwertsteuer "selten bei Österreichischen Fiskus" landet ...

Gerüchte kann man schnell in die Welt setzen, beweisen, dass dies der Richtigkeit entspricht, sollte man dann aber doch liefern können - ansonsten bleiben es eben nur unbewiesene Gerüchte die seitens der "Beschuldigten" schnell `mal rechtliche Folgen für den "Behaupter" nach sich ziehen können ...

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landlinzer (656 Kommentare)
am 04.01.2019 05:26

Es ist peinlich, wenn sich jemand als multilingualer Gscheitwaschl aufdrängt...und es dann doch nicht ist.

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