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Pensionist nach Radreparatur verurteilt

11.Jänner 2019

Der Mann hatte im Juli 2017 privat ein gebrauchtes Fahrrad verkauft. Der Käufer stürzte noch am Heimweg und zog sich schwere Prellungen zu. Er sah die Schuld am Unfall in einer unsachgemäß ausgeführten Reparatur am Rad und erstattete Anzeige.

Das nicht sehr hochwertige Fahrrad gehörte ursprünglich dem Enkelsohn des Angeklagten. Als dieser ein neues Mountainbike bekam, wanderte das alte in die Garage des Großvaters, der schon mehrfach als Radverkäufer auf karitativen Flohmärkten auftrat. Als sich das spätere Opfer bei ihm um ein Rad umsehen wollte, sprang ihm das Bike ins Auge. Dieses war optisch einwandfrei, aber vom Angeklagten zuvor an der Federgabel repariert worden.

An einem der beiden Gabelschäfte fehlte nämlich eine Abdeckschraube. Weil das passende Ersatzteil nicht verfügbar war, half sich der Angeklagte selbst. Er füllte das Loch mit einem Stöpsel aus Holz, fixierte diesen mit Heißkleber und lackierte ihn schwarz. Vor Gericht versicherte er, dass das Rad aber voll funktionstüchtig gewesen sei. "Mein Enkel ist ja ständig mit dem Rad gefahren." Auch eine kurze Probefahrt rund um den Häuserblock vor dem Kauf verlief einwandfrei, räumte auch das spätere Opfer ein.

Weil der Radkäufer ursprünglich 14.000 Euro Schmerzensgeld forderte, lehnte der Angeklagte zum Prozessauftakt im vergangenen Mai jeden Vergleich ab. "Die Sturzursache kann ja eine völlig andere gewesen sein." Zudem habe die Abdeckschraube nur eine optische Funktion gehabt. Das sah ein vom Gericht beauftragter fahrradtechnischer Gutachter am Freitag zwar nicht ganz so, die Reparatur habe aber zumindest auf die Statik und die Sicherheit des Rades keinen Einfluss gehabt.

Vielmehr entdeckte der Experte eine massive Vorschädigung an der Federgabel, die zu dem Unfall geführt haben dürfte. "Offensichtlich hat ihr Enkel einmal einen Sturz mit dem Rad gehabt", meinte die Richterin zum Angeklagten. "Über eine Vorschädigung hatte mein Mandant keine Kenntnis", beteuerte dessen Verteidiger.

Offen blieb dabei, ob der Angeklagte oder der Käufer den Defekt hätten bemerken müssen. "Das hätte wahrscheinlich nur ein Fachmann erkannt", sagte dazu der Gerichtsgutachter. Die Richterin sprach den Pensionisten - ihm war von der Staatsanwaltschaft ursprünglich grob fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen worden - nur wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig. "Sie hätten das Rad vor dem Verkauf zumindest zu einem Fachmann bringen können oder den Käufer über ihre Reparatur informieren müssen."

Sie verurteilte den 74-Jährigen heute zu 1.260 Euro Geldstrafe bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren. Zudem muss der Angeklagte ein Teilschmerzensgeld von 1.000 Euro an das Opfer zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Pensionist und die Staatsanwältin erbaten sich Bedenkzeit.

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28. März 2024