Pensionist nach Radreparatur verurteilt
SALZBURG. Am Landesgericht Salzburg ist am Freitag ein 74-jähriger Pensionist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden.
Der Mann hatte im Juli 2017 privat ein gebrauchtes Fahrrad verkauft. Der Käufer stürzte noch am Heimweg und zog sich schwere Prellungen zu. Er sah die Schuld am Unfall in einer unsachgemäß ausgeführten Reparatur am Rad und erstattete Anzeige.
Das nicht sehr hochwertige Fahrrad gehörte ursprünglich dem Enkelsohn des Angeklagten. Als dieser ein neues Mountainbike bekam, wanderte das alte in die Garage des Großvaters, der schon mehrfach als Radverkäufer auf karitativen Flohmärkten auftrat. Als sich das spätere Opfer bei ihm um ein Rad umsehen wollte, sprang ihm das Bike ins Auge. Dieses war optisch einwandfrei, aber vom Angeklagten zuvor an der Federgabel repariert worden.
An einem der beiden Gabelschäfte fehlte nämlich eine Abdeckschraube. Weil das passende Ersatzteil nicht verfügbar war, half sich der Angeklagte selbst. Er füllte das Loch mit einem Stöpsel aus Holz, fixierte diesen mit Heißkleber und lackierte ihn schwarz. Vor Gericht versicherte er, dass das Rad aber voll funktionstüchtig gewesen sei. "Mein Enkel ist ja ständig mit dem Rad gefahren." Auch eine kurze Probefahrt rund um den Häuserblock vor dem Kauf verlief einwandfrei, räumte auch das spätere Opfer ein.
Weil der Radkäufer ursprünglich 14.000 Euro Schmerzensgeld forderte, lehnte der Angeklagte zum Prozessauftakt im vergangenen Mai jeden Vergleich ab. "Die Sturzursache kann ja eine völlig andere gewesen sein." Zudem habe die Abdeckschraube nur eine optische Funktion gehabt. Das sah ein vom Gericht beauftragter fahrradtechnischer Gutachter am Freitag zwar nicht ganz so, die Reparatur habe aber zumindest auf die Statik und die Sicherheit des Rades keinen Einfluss gehabt.
Vielmehr entdeckte der Experte eine massive Vorschädigung an der Federgabel, die zu dem Unfall geführt haben dürfte. "Offensichtlich hat ihr Enkel einmal einen Sturz mit dem Rad gehabt", meinte die Richterin zum Angeklagten. "Über eine Vorschädigung hatte mein Mandant keine Kenntnis", beteuerte dessen Verteidiger.
Offen blieb dabei, ob der Angeklagte oder der Käufer den Defekt hätten bemerken müssen. "Das hätte wahrscheinlich nur ein Fachmann erkannt", sagte dazu der Gerichtsgutachter. Die Richterin sprach den Pensionisten - ihm war von der Staatsanwaltschaft ursprünglich grob fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen worden - nur wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig. "Sie hätten das Rad vor dem Verkauf zumindest zu einem Fachmann bringen können oder den Käufer über ihre Reparatur informieren müssen."
Sie verurteilte den 74-Jährigen heute zu 1.260 Euro Geldstrafe bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren. Zudem muss der Angeklagte ein Teilschmerzensgeld von 1.000 Euro an das Opfer zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Pensionist und die Staatsanwältin erbaten sich Bedenkzeit.
Ich tausche Bremsscheiben, Ritzel und Ketten sowieso. Doch die Federgabel ist und bleibt Sache für den Fachmann. Dafür ist mir meine Gesundheit zu wertvoll.
Schönes Gerichtsurteil.
Eine wirkungsvolle Art, den Verkauf von Gebrauchtwaren zukünftig zu unterbinden.
So wird nachhaltig Markt für neuen Schrott geschaffen.
Ist zwar nicht nachhaltig im Sinne der Umwelt.
Dafür aber nachhaltig für die Industrie.
Hauptsache mein Plastiksackerl ist böse.
Sofern sich diese Judikatur verfestigt, würde das dazu führen, dass Gebrauchsgüter, vor allem geringwertige nicht mehr gehandelt, sondern Schrott bzw. Abfall/Altstoffe werden, weil die Kosten für ein Gutachten über den Zustand des Verkaufsgegenstandes den voraussichtlich erzielbaren Verkaufserlös übersteigen würden. So eine Überprüfung würde im Extremfall wohl durchaus mehrere hundert Euro betragen - je nachdem wie kompliziert die Feststellung der Mängelfreiheit wäre. Bei einem Carbonrahmen wie heute im Segment über 1.500,- Euro Neupreis verbaut, würde das wohl die Einsendung an einen Rahmenproduktionsbetrieb bedeuten, denn Risse in der Carbonstruktur sind ohne Spezialgeräte nicht erkennbar - im Gegensatz zu Mängeln an Rahmen aus Alu, Stahl oder sonstigen Metallen.
Der Sachverständige meinte lt. OÖN, "die Reparatur habe aber zumindest auf die Statik und die Sicherheit des Rades keinen Einfluss gehabt".
Dann war es halt nur ein technisch irrelevanter Pfusch, der somit auch für den Unfall irrelevant war. Worauf sich der Vorwurf einer wie auch immer Körperverletzung gründet, erhellt sich mir nach Artikellektüre nicht.
Bis jetzt habe ich meine alten Fahrräder verschenkt oder zu einem Symbolischen Preis verkauft.
In Zukunft verschrotte ich die eben wenn solche NeppProzesse einreissen und auch noch zu Verurteilungen führen.
Wie der Staatsanwalt sagte:"Sie hätten das Rad vor dem Verkauf zumindest zu einem Fachmann bringen können oder den Käufer über ihre Reparatur informieren müssen."
Diese Info an den Käufer hat sich der gute Mann wohl erspart.
Bitte, wenn er selbst am Rad herumbastelt (technisch irrelevant herumbastelt), dann muss er den Pfusch wohl mitteilen, weil Holz grundsätzlich kein haltbarer Fahrradbestandteil ist, und das allenfalls den Kaufpreis mindern kann.
Für den Unfall war dieser mehr oder weniger Betrug aber irrelevant.
Auch rein zivilrechtlich gesehen:
Warum sollte ich, wenn ich guten Glaubens ein ganz normal benutztes, nicht schwer verunfalltes oder mir kenntlich beschädigtes usw. Fahrrad verkaufe, dieses vor dem Kauf auf meine Kosten überprüfen lassen? Ich bin kein Fachmann, und muss allenfalls darauf hinweisen, dass ich für die Unfall- und Mängelfreiheit als Nicht-Fachhändler nicht garantieren kann.
Alle Geräte die man gebraucht kauft, sind oft schadhaft. Mit dem muss man aber rechnen. In so einem Fall klagen, finde ich echt nicht super.
Ich sehe hier keinen verdeckten, sondern einen mutwillig versteckten Mangel. Holz ist kein tauglicher Werkstoff für Federgabeln!
Sagen wir so: Gebrauchte Geräte, die man kauft, sind nicht neuwertig, könnten schon deshalb schadhaft sein. Wer ein gebrauchtes Produkt mit ihm bekannten oder sogar selbst verantworteten Mängeln verkauft, muss auf diese hinweisen, wenn sie aus objektiver Sicht den Kaufpreis erheblich mindern können.
Wenn ich z. B. einen Fahrradhelm verkaufe, mit dem ich einen Asphaltsturz hinter mir habe (was ich nicht tun würde), muss ich zweifellos darauf hinweisen, besonders wenn auf den ersten Blick kein Defekt erkennbar ist.
sehe ich genau so!