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"Jeder Arbeitnehmer kann den Karfreitag künftig als gesetzlichen Feiertag geltend machen"

22.Jänner 2019

In der Arbeiterkammer Oberösterreich geht man davon aus, dass es zu einer europaweiten Neugestaltung der Feiertage kommen wird. "Aus dem Urteil ist generell herauszulesen, dass es Feiertage nur für bestimmte religiöse Gruppen nicht mehr geben wird", sagt Ernst Stummer, Rechtsberater in der Arbeiterkammer Oberösterreich. Das Mischsystem aus gesetzlichen und religiösen Feiertagen lässt sich nicht aufrechterhalten, so die Rechtsansicht in der Arbeiterkammer.

Stummer erklärt, dass hier ein historisch gewachsenes System auf den Kopf gestellt werde. "Eine einfache Lösung gibt es hier jetzt nicht." Der Gesetzgeber sei nun gefordert - nicht nur in Österreich, wo eine Klage den Anlassfall geliefert hatte, sondern in ganz Europa. 

Zwei Möglichkeiten

Ganz so weit geht der Arbeitsrechts-Professor Elias Felten von der Kepler Universität nicht. Er zählt die Möglichkeiten auf. Erstens: Der Gesetzgeber macht nichts, dann muss jeder Arbeitnehmer, der am Karfreitag einen Feiertag haben möchte, "dieses Anliegen vorbringen". Felten sagt, das sei in der Veröffentlichung des EuGH nicht klar formuliert, was damit gemeint sei. Damit käme es aber voraussichtlich zu einem "Upgrade", alle bekommen diesen Feiertag. Die zweite Variante wäre, den Feiertag für alle - damit auch für die evangelischen Christen - zu streichen. Das werde aber politisch und auch rechtlich schwierig. Was schon bisher gesetzlich möglich ist, ist eine Einzelfalllösung. Wer für die Religionsausübung frei braucht, bekommt frei für die Zeit der Religionsausübung auch frei. Das gilt auch für Angehörige anderer Religionsgruppen. 

Die Bundesregierung hat mitgeteilt, rasch sich das Thema anzuschauen. Die Wirtschaft warnt vor zusätzlichen Belastungen, Gewerkschaft und Arbeiterkammer fordern einen Feiertag für alle. 

Video: Personen mit einem evangelischen Religionsbekenntnis erhalten am Karfreitag Feiertagsentgelt. Der Europäische Gerichtshof stufte das nun als diskriminierend ein. Georg Ransmayr (ORF) erklärt die Hintergründe.

Feiertag muss beim Arbeitgeber geltend gemacht werden

Der Rechtsanwalt und Präsident der Synode der Evangelischen Kirche AB, Peter Krömer, hält fest, dass nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) der Karfreitag solange ein gesetzlicher Feiertag für alle Arbeitnehmer - auch konfessionslose - ist, bis der österreichische Gesetzgeber daran etwas ändert. "Die Besonderheit daran ist jedoch, dass der Feiertag beim Arbeitgeber geltend gemacht werden muss - nur dann besteht ein Anspruch auf eine Dienstfreistellung bzw. wenn gearbeitet wird auf das zusätzliche Feiertagsentgelt", sagt Krömer den OÖNachrichten. 

Der EuGH betonte am Dienstag in seinem Urteil, dass die Gewährleistung eines bezahlten Feiertags nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB sowie drei weiterer eine Diskriminierung wegen der Religion darstelle.

Feiertag für vier Kirchen 

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Regelung in Österreich, wonach der Karfreitag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag ist. 13 Feiertage gibt es laut dem Arbeitsruhegesetz für alle Arbeitnehmer, aber nur Angehörige der vier genannten Kirchen haben Anspruch auf ein Feiertagsentgelt, wenn sie am Karfreitag arbeiten.

Nun stellt der EuGH in seinem Urteil fest, dass ein privater Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sei, auch seinen anderen Arbeitnehmern einen bezahlten Feiertag am Karfreitag zu gewähren.

Die österreichische Regelung könne weder mit der Berufung auf Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer noch als Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion gerechtfertigt werden. Solange Österreich seine Rechtsvorschriften zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung nicht ändere, sei ein privater Arbeitgeber verpflichtet, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, urteilten die EU-Richter.

Der Gerichtshof stellte weiters fest, dass die österreichische Regelung eine unmittelbar auf der Religion der Arbeitnehmer beruhende unterschiedliche Behandlung begründet. Die Regelung sei auch nicht zum Schutz der Religionsfreiheit notwendig. Auch könne die Feiertagsregelung für die betroffenen Kirchen nicht als Ausgleich für eine Benachteiligung angesehen werden. Die in Rede stehenden Maßnahmen würden über das hinausgehen, was zum Ausgleich einer solchen mutmaßlichen Benachteiligung notwendig wäre.

"Urteil für Evangelische Kirchen nicht erfreulich"

Der mit dem Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof hatte den Fall an den EuGH verwiesen. Zur Gericht gebracht hatte die Angelegenheit ein Mitarbeiter einer privaten Detektei, der keiner der fraglichen Kirchen angehört. Er verlangte von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Zahlung, nachdem er am Karfreitag 2015 gearbeitet hatte und sich wegen des vorenthaltenen Feiertagsentgelts diskriminiert fühlte.

"Das Urteil ist für die Evangelischen Kirchen nicht erfreulich. Wir wurden nicht gehört und durften uns am Verfahren nicht beteiligen", sagt Krömer, Präsident der Synode der Evangelischen Kirche AB und Rechtsanwalt. Einen absoluten Anspruch auf Freistellung am Karfreitag habe ein Arbeitnehmer damit auch nach der EuGH-Entscheidung nicht. "Das macht mich nervös", sagt Krömer.

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