Ist Videoüberwachung erlaubt?
Durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurden 2018 im Datenschutzgesetz neue Regelungen geschaffen.
Die Überwachung eines Parkplatzes durch den Geschäftsinhaber (Verantwortlicher) ist nur dann zulässig, wenn überwiegende Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Wenn der gleiche Schutzzweck durch ein gelinderes Mittel ebenfalls erreicht werden kann, darf also keine Videoüberwachung vorgenommen werden.
Zulässig ist eine Videoüberwachung etwa dann, wenn sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, erforderlich ist und beispielsweise bereits eine Rechtsverletzungen erfolgt ist. Darunter fällt auch die widerrechtliche Benützung eines Parkplatzes durch Personen, die keine Kunden sind. Der öffentliche Raum, wie ein öffentlicher Gehsteig, darf nur insoweit erfasst werden, als dies zur Überwachung unumgänglich ist.
Die Videoüberwachung muss für den Fall, dass Bilder aufgezeichnet werden, der Datenschutzbehörde gemeldet werden. Die Videoaufzeichnung muss binnen 72 Stunden gelöscht werden. Der Geschäftsinhaber hat die Videoüberwachung durch Hinweisschilder zu kennzeichnen und die Verarbeitungsvorgänge – außer im Fall der reinen Echtzeitüberwachung – zu protokollieren. Die Hinweisschilder müssen so angebracht werden, dass sie vor Betreten des überwachten Bereichs erkannt werden. Der Verantwortliche muss außerdem geeignete Datensicherheitsmaßnahmen ergreifen und verhindern, dass Unbefugte Zugang zur Videoüberwachung bekommen.
Wenn der Verdacht besteht, dass die Videoüberwachung nicht rechtmäßig ist, kann Beschwerde an die Datenschutzbehörde erhoben werden. Bei einem rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre kann der Betroffene zivilrechtlich verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche durchsetzen und/oder eine einstweilige Verfügung gegen den Verantwortlichen erwirken und damit die weitere Videoüberwachung verhindern.
Jeden ersten Freitag im Monat wird eine aktuelle rechtliche Fragestellung von der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer beantwortet. Auch Sie sind eingeladen, uns Fragen zu schicken. Senden Sie uns Ihre E-Mail an: wirtschaft@nachrichten.at
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