Fall Teichtmeister: Prozess heute in einer Woche
WIEN. Heute in einer Woche muss sich der Film- und Bühnenschauspieler Florian Teichtmeister in Wien vor Gericht wegen des Besitzes von kinderpornografischen Aufnahmen verantworten. Dabei soll es um große Mengen gehen, die Rede ist von 58.000 sichergestellten Dateien.
Die Fotos und Videos sollen sowohl mündige Minderjährige (14- bis 17-Jährige) als auch Unmündige (Personen unter 14 Jahren) zeigen. Im Falle eines Schuldspruches drohen dem 43-Jährigen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
Der Fall Teichtmeister hat heuer eine große Diskussion über das Thema Kinderpornografie ausgelöst, die Bundesregierung hat angekündigt, die Strafen zu verschärfen. Kritik wurde auch an dem Begriff "Kinderpornografie" laut, da dieser verharmlosend sei, weil es um sexuellen Kindesmissbrauch gehe. In den meisten Fällen gehe es um Missbrauchs-Pornografie, sagt dazu der Linzer Strafrechtsexperte JKU-Professor Alois Birklbauer. Aber aus fachlicher Sicht müsse man differenzieren: Denn bereits "wirklichkeitsnahe" Darstellungen, wie zum Beispiel Videoanimationen ("Avatare") würden den Tatbestand des Paragrafen 207a Strafgesetzbuch erfüllen und zur Strafbarkeit führen. Das Delikt selbst setze also keinen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen voraus – anders als "Hands-on-Delikte", bei denen es zu sexuellen Missbrauchshandlungen kommt und für die ohnehin weit strengere Strafrahmen gelten. "Das ist dann eine ganz andere Liga", sagt Birklbauer. Der Anwendungsbereich des § 207a umfasse zum Beispiel auch Videos, die jugendliche Pärchen einvernehmlich von sich selbst hergestellt haben und die dann, warum auch immer, verbreitet werden, sagt der Experte. Die Erhöhung der Strafrahmen könnte sich auch auf diese Fälle auswirken, gibt Birklbauer zu bedenken.
Durch die Erhöhung der Strafrahmen werde es für die Polizei jedenfalls rechtlich einfacher, Computer und Mobiltelefone sicherzustellen.
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