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Experte: Impfung als Voraussetzung manchmal zulässig

Von nachrichten.at/apa, 19. Jänner 2021, 12:39 Uhr
Erste Corona-Impfung für Ü-80jährige (außerhalb von Heimen) in Gmunden (19. Jänner 2021)
(Symbolbild) Bild: Spitzbart

WIEN. Derzeit ist klar, dass es in Österreich keine generelle Impfpflicht geben soll. Immer wieder gibt es aber Diskussionen über Einschränkungen für Menschen ohne Impfung.

Nach Meinung der Rechtsschutzversicherung D.A.S. dürften Unternehmen nur dann Kunden ohne Impfung den Zugang verwehren, wenn die Impfung auch vor der Übertragung des Virus schützt. Ob das so ist, ist derzeit aber noch nicht wissenschaftlich geklärt. 

Unternehmen wie die ÖBB oder die Wiener Linien, wo es keine Alternativen gibt, dürften Kunden ohnehin nicht ihre Dienstleistung verweigern, schreibt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes, in einer Aussendung am Dienstag. Aber "verhindert das Vakzin die Übertragung auf andere, wie aktuell von den Experten angenommen, dann dürfte die Interessensabwägung wohl eher für Unternehmen und Arbeitgeber ausfallen". Damit wären nach Ansicht Loingers in Privatunternehmen wie Lokalen, Hotels oder Reiseunternehmen Einschränkungen für Nicht-Geimpfte denkbar.

Private Firmen dürfen nach sachlich gerechtfertigten Kriterien in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festschreiben, unter welchen Voraussetzungen man ihre Dienste in Anspruch nehmen kann. "Gerade in der Luftfahrt, wo sich mehrere Personen auf engem Raum in Innenräumen aufhalten, wäre die sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss nicht geimpfter Personen vermutlich gegeben", schreibt Loinger.

Loinger geht auch davon aus, dass ein Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungen aussprechen oder die Einstellung von Arbeitnehmern verweigern darf, wenn sich jemand nicht impfen lassen will. Grundsätzlich müsse es eine Abwägung zwischen der unternehmerischen Freiheit und dem Recht der Mitarbeiter auf einen unversehrten Körper geben.

Eine Impfpflicht könnte aber für Schlüsselangestellte zulässig sein, deren Ausfall einen schweren wirtschaftlichen Schaden verursachen würde. Ganz allgemein gelte: "Bietet die Corona-Impfung auch Fremdschutz, ist eher davon auszugehen, dass Unternehmer weitreichende arbeitsrechtliche Befugnisse haben und die Abwägung zu ihren Gunsten ausfallen wird. In diesen Fällen könnten Betriebe unter Umständen Mitarbeiter kündigen oder nicht neu aufnehmen, sofern sie sich nicht impfen lassen und keinen Schutz nachweisen", schreibt Loinger. Davon könnten aber nur Berufsgruppen mit nahem oder direktem Körperkontakt betroffen sein, etwa Kellner, Busfahrer, Friseure und Personal im Gesundheitswesen.

Im öffentlichen Sektor wiederum, etwa für Lehrer, Ärzte oder Kindergartenpädagogen in öffentlichen Kindergärten, bräuchte es klare rechtliche Vorgaben, um eine Impfung verlangen zu können.

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1  Kommentar
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( Kommentare)
am 19.01.2021 13:50

Hat man wieder so einen"experten"bezahlt, damit er daß sagt, was basti hören möchte. In St. Marien/neuhofen hat man einer Frau den onlinhandel gesperrt, weil sie bücher ueber das Corona verkauft hat. Wahrscheinlich ist in den Buch etwas gestanden, was das Volk nicht lesen soll. Wie beim Buch vom friedmann. Die Diktatur laesst gruessen.

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