Einweisung für 89-Jährigen nach Mord an Ehefrau
KORNEUBURG. Der Prozess um eine im August 2020 in Ladendorf (Bezirk Mistelbach) verübte Bluttat hat am Dienstag in Korneuburg mit einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für den mittlerweile 89 Jahre alten Angeklagten geendet.
Der Mann soll seine 80-jährige Ehefrau erstochen haben. Nach Ansicht des Geschworenengerichts war der Weinviertler dabei unzurechnungsfähig. Die Entscheidung ist bereits rechtskräftig.
Verübt wurde die tödliche Attacke in den frühen Morgenstunden des 6. August im gemeinsamen Wohnhaus des Ehepaares. Der von Manfred Arbacher-Stöger verteidigte Pensionist soll seiner langjährigen Partnerin mit einem Küchenmesser zahlreiche Stich- und Schnittwunden im Halsbereich zugefügt haben. Der österreichische Staatsbürger suchte nach der Attacke selbstständig die örtliche Polizeiinspektion auf, stellte sich und wurde festgenommen.
Die Beziehung der beiden Eheleute zueinander wurde im Antrag auf Unterbringung als durchaus idyllisch dargestellt. Die Rede war von einem beschaulichen und ruhigen Familienleben ohne "gröbere Streitereien und Auseinandersetzungen".
Dennoch sprach der Betroffene bei einer Einvernahme von einem persönlichen Motiv für die Bluttat. Die 80-Jährige habe im Verwandten- und Freundeskreis schlecht über ihn geredet, führte der Weinviertler ins Treffen. Den Entschluss, die Frau zu töten, habe er letztlich gefasst, nachdem ihm seine Partnerin am Vortag ein Gericht serviert hätte, nach dessen Konsum sich seine Zahnprothese verklebt habe.
Im psychiatrischen Gutachten kam der Sachverständige Werner Brosch zum Ergebnis, dass der 89-Jährige an einer "wahnhaften Störung in Form eines Verfolgungswahns" leide. Ebenso diagnostiziert wurde eine leichte bis mittelschwere Demenz. Zu rechnen sei außerdem mit "weiteren, mit schweren Folgen verbundenen gleichartigen Taten", betonte der Experte. Empfohlen wurde daher eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraf 21 Absatz 1 Strafgesetzbuch.
Dieser Auffassung folgte das Schwurgericht. Wäre der Niederösterreicher als schuldfähig angesehen worden, wäre ihm die Tat als Mord angelastet worden. Die entsprechende Hauptfrage bejahten die Laienrichter einstimmig.