Causa Schilling: Verfahren zu Widerrufsklage endete mit Vergleich
WIEN. Die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Grünen EU-Abgeordneten Lena Schilling und dem Ehepaar Bohrn Mena ist am Donnerstag mit einem Vergleich beendet worden.
Nach umfangreichen Vergleichsgesprächen unter Ausschluss der Öffentlichkeit wurde ein "ewiges Ruhen des Verfahrens" vereinbart, wie die Richterin am Bezirksgericht Innere Stadt verkündete. Vereinbart wurde, dass Schilling "gegenüber mehreren Personen eine schriftliche Erklärung abgeben wird".
Schilling erschien nicht vor Gericht
Weitere Informationen zu dem Vergleich wurden keine öffentlich bekannt gemacht. Schilling selbst war im Gegensatz zu den Klägern Sebastian und Veronika Bohrn Mena nicht zu dem Verhandlungstermin erschienen. Sie wurde durch ihre Anwältin Maria Windhager vertreten. Das sei eine bewusste Entscheidung ihrer Mandantin, "um diesen sehr persönlichen und emotionalen Fall zu versachlichen", erklärte Windhager zu Beginn der Verhandlung.
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Die Richterin drängte daraufhin einmal mehr auf eine gütliche Einigung der beiden Streitparteien. Beide Seiten stünden in der Öffentlichkeit und hätten damit auch eine Vorbildfunktion, meinte Richterin Andrea Zlöbl, zudem könnten beide Seiten von einer Einigung gewinnen. Die Aufforderung "Seien Sie kreativ und konstruktiv" fruchtete schließlich nach mehreren Unterbrechungen und Vergleichsverhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Unwahre Behauptungen "verbreitet"?
In dem Verfahren ging es um eine Widerrufsklage des Ehepaars Bohrn Mena gegen Schilling. Gefordert wurde, dass Schilling mehrere im EU-Wahlkampf bekanntgewordene Behauptungen über die Bohrn Menas, die diese als "tatsachenwidrig", "ehrenbeleidigend" und "kreditschädigend" bezeichnen, öffentlich widerruft. Die Bohrn Menas warfen der früheren Klimaaktivistin vor, diese hätte seit 2022 "gegenüber einer Vielzahl an dritten Personen" unwahre Behauptungen "verbreitet" und dadurch den "wirtschaftlichen Ruf" der Kläger "gefährdet". Schilling bestritt die inkriminierten Behauptungen öffentlich verbreitet zu haben, sondern nur in ihrem engsten persönlichen Umfeld getätigt zu haben, weshalb sie ihre Aussagen auch nur gegenüber ihren damaligen Gesprächspartnern widerrufen wollte.