Jetzt entscheidet der Europäische Gerichtshof über eine UVP-Pflicht

Von (feh)   02.Juni 2017

Das Land Oberösterreich sah für den Bau der geplanten Hochspannungsleitung von Vorchdorf nach Kirchdorf keine rechtliche Hürde mehr, insbesondere auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) könne aufgrund der verhältnismäßigen Geringfügigkeit der Eingriffe in die Natur verzichtet werden. Der Startschuss für die Errichtung der 110-kV-Leitung, die von der Bürgerinitiative "110-kV-ade" wegen deren Landschaftszerstörung und Wertminderung der Grundstücke massiv bekämpft wird, könnte sich jetzt doch wieder verzögern. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich jetzt auf eine Beschwerde der Bürgerinitiative die Frage an den Europäischen Gerichtshof weitergereicht, ob die Trassenaufhiebe einer Rodung gleichkämen. "Trassenaufhiebe" sind jene forstlichen Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um die Leitung von nachwachsendem Jungholz und zur Seite strebenden Baumästen freizuschneiden. Würde man diese Eingriffe in den Wald mitrechnen, würde die Rodungsfläche 39 Hektar betragen – ein Ausmaß, bei dem eine UVP überfällig wäre.

Die Vorentscheidung darüber, ob die Eingriffe in den Wald für die 110-kV-Leitung doch so massiv sind, dass eine UVP nötig wird, liegt nun beim EuGH in Luxemburg. Wenn die Energie AG als Projektbetreiber nun nicht mit dem Baubeginn zuwartet, würde sie ein großes Risiko eingehen, gibt Wolfgang List, Rechtsanwalt der Bürgerinitiative, zu bedenken: "Jetzt wird erneut in Luxemburg verhandelt, ob die UVP-Rechtslage in Österreich europarechtswidrig ist." Erfahrungsgemäß leistet der VwGH den Sprüchen aus Luxemburg Folge. "Es wird sich zeigen, welcher Auslegung der EuGH folgt", sagt List, "wenn die Trassenaufhiebe einbezogen werden, dann ist die ganze angestrebte 110-kV-Leitung UVP-pflichtig." Wenn aber eine UVP-Pflicht bestehe, sagt List weiter, dann seien die bisher erteilten Genehmigungen für die Energie AG ohne entsprechende Grundlage erfolgt: "Wenn der EuGH die Trassenaufhiebe zu den Rodungsflächen zuzählt, dann ist die 110-kV-Leitung UVP-pflichtig, und somit sind sämtliche bisher vorliegenden Genehmigungen rechtswidrig." Die ihrer Meinung nach durch das Urteil des VwGH, die letztliche Klärung, ob doch eine UVP-Pflicht bestehe, Luxemburg vorzulegen, wieder entstandene Rechtsunsicherheit könnte die Energie AG für die Bürgerinitiative mit einer Nachdenkpause nutzen: Noch immer sei es für ein Erdkabel als Alternative nicht zu spät.