110-kV-Leitung: Gerichtsurteil bestärkt Mühlviertler Erdkabel-Befürworter

08.August 2018

MÜHLVIERTEL. Schon seit die Pläne für eine 110-kV-Freileitung von Freistadt nach Rohrbach spruchreif sind, erwartete man im Mühlviertel das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu einem anhängigen Verfahren. Dieses fiel, wie berichtet, zu Gunsten der Kläger aus. Demnach müssen nicht nur die Standflächen der Strommasten, sondern auch die Flächen unter der Stromleitung selbst als Rodungsfläche angesehen werden. Daraus ergibt sich freilich eine viel größere Rodungsfläche, was wiederum eine Umweltverträglichkeitsprüfung unumgänglich macht. auf diesen Umstand machte Waldbesitzer Dominik Revertera schon in den ersten Gesprächen aufmerksam. „Natürlich haben wir das Urteil mit Interesse zur Kenntnis genommen“, sagt auch Günter Pötscher, der sich als Ortsbauer in Ahorn auch für ein Erdkabel engagiert. Er ist Teil der IG Landschaftsschutz Mühlviertel, welche sich mit Nachdruck gegen eine 110-kV-Freileitung in der Region und für eine Erdkabelvariante ausspricht. Die IG ruft auf ihrer Homepage muehlviertel110kv.at auch zur Unterzeichnung einer entsprechenden Petition auf.

Das Urteil im Detail

Doch wie war es zu dem EuGH-Urteil gekommen: Der EuGH hat - wie berichtet - am Dienstag verkündet, dass das Vorhaben „110-kV-Leitung Vorchdorf-Steinfeld-Kirchdorf“ einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedarf. Neun Kläger hatten einen Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung angefochten, wonach das Vorhaben keiner UVP bedürfe. Streitig war, ob der Schwellenwert für Rodungen (20 ha), ab dem eine UVP erforderlich wird, erreicht werde. Der Verwaltungsgerichtshof hatte den Europäischen Gerichtshof um Klärung der Rechtslage aufgefordert, ob der geplante sogenannte Trassenaufhieb als Rodung anzusehen sei. Bei einem Trassenaufhieb handelt es sich um Flächen unterhalb von Leitungen, auf denen es zu Fällungen kommen kann, damit der Mindestabstand zu den Leitungsseilen gewahrt bleibt. „Das Urteil ändert natürlich auch die Vorzeichen im Mühlviertel. Wir haben dieses Thema auch immer wieder angesprochen. Man glaubte bisher offensichtlich, dass es nicht zu Gusten der Kläger ausgehe“, sagt auch Dominik Revertera.

Der EuGH urteilte aber, dass Anhang II Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten dahingehend auszulegen sei, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestands „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen. (fell)