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Nach E-Scooter-Verbot in Graz: In Linz kein Thema

Von Anneliese Edlinger   05.Dezember 2019

Kreuz und quer herumliegende E-Scooter auf  Gehwegen, Straßen und Plätzen,  „die nicht nur für ältere Menschen und Personen mit körperlichen Einschränkungen eine unvertretbare Hürde im öffentlichen Raum darstellen“ würden. Dazu eine durchschnittliche Einsatzdauer mancher Geräte von nur wenigen Monaten und die Frage der Akku-Entsorgung. Mit Hinweis auf die Probleme, die der kommerzielle E-Scooter-Verleih nach sich ziehen kann, hat die Stadt Graz diesem eine Absage erteilt.

In Linz hingegen wird es weiter E-Scooter zu leihen geben, sagt der zuständige Verkehrsreferent, Vizebürgermeister Markus Hein (FP) im Gespräch mit nachrichten.at.

„Als viele Anbieter in Linz auf dem Markt waren, und es den großen Verdrängungswettbewerb gegeben hat, hatten wir etliche Beschwerden. Aber mit der Einführung unseres Verhaltenskodex‘ hat sich die Situation sehr verbessert.“ So sei die letzte Beschwerde „schon einige Monate her“, sagt Hein. Die  Firmen, die ihre E-Scooter in Linz anbieten (neben Tier Mobility, Lime, und Circ  sind das Foa ma und Max Motion), seien auch „sehr zugänglich, wenn wir Vorgaben machen.“ 

Gedrosselte Geschwindigkeit

So sei es kein Problem gewesen, dass die Anbieter ihre Modelle im Bereich der Weihnachtsmärkte aus Sicherheitsgründen auf eine Geschwindigkeit von fünf Stundenkilometer drosseln. Zwar gebe es immer wieder Nutzer, die die Geräte „an unmöglichen Plätzen“ einfach abstellen würden, aber das Problem mit Falschparkern gebe es auch bei Rad- und Autofahrern. „Da kann der Anbieter nichts dafür, da liegt die Verantwortung bei den Kunden“, sagt Hein.

Die Probleme seien jedenfalls überschaubar und so gebe es auch keinen Grund, von Stadtseite „weitere Maßnahmen“ zu setzen. Ein Verbot der Verleih-E-Scooter sei in Linz jedenfalls kein Thema. „Wir wollen neuen Mobilitätsformen in Linz grundsätzlich eine Chance geben“, sagt Hein.

Davon abgesehen zweifelt der Linzer Vizebürgermeister an, dass das Grazer Vorgehen rechtlich halte, „wenn eine Verleihfirma die Sache ausjudizieren würde.“ Schließlich sei zu beachten, dass ein generelles Verbot  im Widerspruch zu den Grundrechten auf Berufs- und Erwerbsfreiheit sowie zum Gleichheitssatz stehen könnte. Auch das Prinzip der „Nicht-Ausschließbarkeit des Öffentlichen Guts“ sei zu berücksichtigen. Denn die Benützung des Öffentlichen Guts stehe allen in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen zu. 

 

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