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E-Scooter boomen in Linz: Was ist erlaubt, was verboten?

Von Julia Popovsky und Reinhold Gruber   11.März 2019

Es mag diese Woche noch kälter werden, aber der Blick hinaus verrät es längst: der Frühling ist nah. Erkennbar ist dies nicht nur an der längeren Helligkeit des Tages, sondern auch daran, dass sich in Linz die Gehsteige und Radwege wieder mit Leben befüllen.

Fußgänger und Radfahrer müssen allerdings mit neuer Konkurrenz auf dem nicht größer werdenden Straßenraum rechnen: die E-Scooter sind spürbar im Kommen. Verstärkt wird dies noch durch den Start der Verleih-Dienste wie "Tier Mobility" oder "Arolla". Und bald könnten ihnen noch weitere folgen. "Ich habe bisher mit acht Anbietern Gespräche geführt", sagt der zuständige Vizebürgermeister Markus Hein (FP).

Vieles ist noch nicht so klar

So cool es auch aussieht, mit einem E-Scooter durch die Straßen zu düsen, so werfen sich vor dem Beginn der schönen Jahreszeit einige Fragen auf. Vor allem stellen sich andere Nutzer des Straßenraumes die Frage, ob sie den Scooter-Fahrern nun Vorrang geben müssen oder nicht. Die OÖNachrichten haben sich in Linz umgehört und sind dabei zum Schluss gekommen ist, dass längst noch nicht alles so glasklar ist, wie es den Anschein haben sollte.

Denn während etwa der ÖAMTC ein Handyverbot fordert, ist das Telefonieren während des Fahrens laut Heinz Oberauer vom Linzer Stadtpolizeikommando ohnehin nicht erlaubt: "Das Telefonieren ist verboten, theoretisch wäre aber die Nutzung einer Freisprechanlage wie im Auto möglich."

Fahren darf man mit E-Scootern überall dort, wo man auch mit Fahrrädern unterwegs sein darf – mit allen Vorzügen und Einschränkungen. Denn während das Fahren gegen die Einbahn, sofern es für Radfahrer erlaubt ist, möglich ist, dürfen auch E-Scooter-Fahrer die Radwege nicht in der falschen Richtung nutzen, wie es des öfteren auf der Nibelungenbrücke zu beobachten ist.

Der ÖAMTC wünscht sich zudem eine Lösung für das Problem, dass während der E-Scooter-Fahrt "nur schwer Handzeichen" gegeben werden können.

Generell seien, gerade in Fußgängerzonen wie der Linzer Landstraße, alle Verkehrsteilnehmer gefordert, aufzupassen und sich nicht gegenseitig zu behindern, so Hein. Wenn es regnet, sollte man jedenfalls keine Spritztour mit dem Roller und einem aufgespannten Schirm in der Hand unternehmen, zudem ist auch das freihändige Fahren oder das Anhängen an fahrende Fahrzeuge verboten. Das Alkohollimit für die Nutzung beträgt übrigens 0,8 Promille.

"Nicht einfach liegen lassen"

Auch die Frage, wo die E-Scooter abgestellt werden dürfen, sorgt noch für Verwirrung. "Grundsätzlich dort, wo Fahrräder abgestellt werden dürfen", sagt Oberauer. Aber wer fährt, soll seinen Roller nicht einfach überall liegen lassen. Auch Hein appelliert an die E-Scooter-Fahrer, mit ihren Rollern sorgfältig umzugehen und sie nur dort abzustellen, wo sie nicht stören. Einschränkungen ergeben sich durch definierte Geschäftsgebiete der Anbieter. So können die Scooter bei "Tier Mobility" nur im Stadtzentrum abgestellt werden.

 

Wie müssen E-Scooter ausgestattet sein?

 

Die elektrischen Roller gelten in Oberösterreich als Fahrräder, dürfen nicht mehr als 600 Watt Leistung aufweisen und nicht schneller als 25 km/h sein. „Damit eine ausreichende Bremswirkung erzielt werden kann, wird eine Begrenzung mit 18 km/h eingeführt“, sagt Heinz Oberauer, Fachbereichsleiter des Verkehrsreferats des Linzer Stadtpolizeikommandos. Die elektrischen Roller müssen genauso ausgerüstet werden wie Fahrräder: Sie brauchen vorne und hinten Reflektoren und Scheinwerfer (diese können bei Tageslicht und guter Sicht entfallen) sowie Rückstrahler an den Rädern und eine akustische Warneinrichtung. Bevor man mit dem E-Scooter losfährt, empfehlen die Verleih-Anbieter zu prüfen, ob dieser ordnungsgemäß ausgestattet ist. Wenn nicht, kann der Fahrspaß teuer werden: Eine Strafe muss der Nutzer nämlich selbst bezahlen.

 

Wer darf mit einem E-Scooter fahren?

Das Fahren mit E-Scootern ist grundsätzlich ab 12 Jahren erlaubt. „Jüngere Kinder dürfen fahren, wenn sie die Radfahrprüfung bereits abgelegt haben oder eine Begleitperson dabei ist, die mindestens 16 Jahre alt ist“, sagt Oberauer. Kinder unter 12 Jahren müssen zudem einen Schutzhelm tragen, allerdings gibt es bei Verstößen keine Strafsanktionen, so der Polizist. Doch manche Anbieter schreiben ein höheres Mindestalter zur Nutzung ihrer E-Scooter vor: So beträgt bei Verleiher „Tier Mobility“ das Mindestalter 18 Jahre , bei „Arolla“ 14 Jahre. Getreu dem Motto „Sicherheit geht vor“ empfehlen die Anbieter zudem all ihren Nutzern, einen Schutzhelm zu tragen. Der ÖAMTC wünscht sich zudem Vorschriften über die Beförderung von Personen, für Oberauer ist die Sache klar: „Die E-Scooter sind nur für eine Person gedacht, man darf sie nicht zu zweit benützen.“

 

Wo darf mit E-Scootern gefahren werden?

Mit den E-Scootern darf dort gefahren werden, wo auch das Radfahren erlaubt ist. Nebeneinanderfahren ist verboten: „Außer auf Radwegen, in Wohnstraßen, Begegnungszonen und Fußgängerzonen. Es darf aber niemand behindert werden“, sagt Oberauer. Verboten ist zudem das Fahren auf Gehsteigen, außer beim Überqueren an vorgesehenen Stellen. Daran wird auch die angekündigte bundesweite einheitliche Regelung zur Verwendung von E-Scootern vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vermutlich nichts ändern. Runter vom Gas heißt es in der Fußgängerzone: Dort ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Ähnlich verhält es sich bei Radfahrüberfahrten, diesen darf man sich mit höchstens 10 km/h nähern. Auf längere Sicht sei angedacht, eigene Fahrspuren für elektrisch betriebene Kleinfahrzeuge zu schaffen, so Verkehrsminister Norbert Hofer (FP). Das könnte sich in Linz aufgrund der mancherorts beengten Verhältnisse, jedoch schwierig gestalten.

 

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