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Wirt muss Luftsteuer für Portal bezahlen: "Nicht einzusehen"

Von Christopher Buzas   11.Dezember 2014

Überrascht davon zeigte sich auch Wolfgang Götzendorfer, Geschäftsführer des Café Exx an der Klammstraße.

Er muss 187,42 Euro an Luftsteuer dafür bezahlen, dass Teile der Gebäude-Front des Lokals (ähnlich wie ein Erker) rund 20 Zentimeter in Richtung Gehsteig ragen. "Das ist eine bauliche Gegebenheit, für die ich nichts kann. Dass ich dafür bezahlen muss, ist nicht einzusehen", sagt Götzendorfer.

Kontakt mit Anwalt

Er habe deshalb schon mit seinem Anwalt Kontakt aufgenommen, um prüfen zu lassen, welche Möglichkeiten es gibt, die Zahlung der Summe, die einmal pro Jahr fällig wird, anzufechten.

Insgesamt muss Götzendorfer jährlich 258,63 Euro an Luftsteuer bezahlen, da auch ein Glasdach, die Markise sowie die Umsatzsteuer berechnet werden. Der Gastwirt hofft aber, dass er sich die 187,42 Euro zurückholen kann. Dass dieses Vorhaben gelingt, dürfte jedoch wenig realistisch sein.

Schließlich ist die Einhebung der Steuer rechtmäßig, wie Vertreter der dafür dafür zuständigen Stadt auf OÖNachrichten-Anfrage mitteilten. "Die Abgabe ist zu zahlen, da die Fensterfront das öffentliche Gut berührt", sagt David Hirtner, Mitarbeiter im Büro von Vizebürgermeisterin Karin Hörzing (SP). Das Argument, dass es sich um eine bauliche Gegebenheit des Gebäudes handle, zähle hier nicht.

Portal erst 2001 umgebaut

Dabei findet sich in der städtischen Tarifordnung für die Benützung des öffentlichen Gutes folgende Ausnahme: Geschäftsportale, die auf eine öffentliche Fläche ragen und deren Erhaltung unter anderem aus Gründen der Stadtbildpflege im städtischen Interesse liegt, sind über Antrag des Portalinhabers von dem vorgesehenen Entgelt befreit, steht in dem Schriftstück zu lesen.

Diese Regelung trifft laut Informationen der Stadt auf das Haus, in dem das Café Exx untergebracht ist, ebenfalls nicht zu. Grund ist, dass das Portal erst im Jahr 2001 so umgebaut wurde, wie es heute aussieht.

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29. März 2024