Lade Inhalte...
  • NEWSLETTER
  • ABO / EPAPER
  • Lade Login-Box ...
    Anmeldung
    Bitte E-Mail-Adresse eingeben
    Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihren nachrichten.at Benutzernamen ein.

Familie mit behindertem Kind fühlt sich durch Wohnbeihilfegesetz benachteiligt

Von Daniel Rudlstorfer   24.Dezember 2013

Ingrid G. hat ein pflegebedürftiges Kind. Ihre 16-jährige Tochter Vanessa leidet unter starken epileptischen Anfällen. Die Mutter kümmert sich fast rund um die Uhr um sie. Zeit für einen Beruf kann sie kaum aufbringen. Sie bezieht kein Einkommen, dafür ein relativ hohes Pflegegeld.

Mit der Neuregelung des Wohnbauförderungsgesetzes, das im August dieses Jahres in Kraft trat, wurden auch die Kriterien verschärft, wie eine Wohnbeihilfe bezogen werden kann. Diese wurde an ein Mindesteinkommen gekoppelt, sprich: Wer mit seinem Haushaltseinkommen nicht über der Geringfügigkeitsgrenze von knapp 400 Euro liegt, bekommt auch keine Wohnbeihilfe.

"Wir haben das geändert, um nicht jene zu fördern, die zwar kein Einkommen, aber ein hohes Vermögen", sagt Andreas Steindl, Sprecher von Wohnbaulandesrat Manfred Haimbuchner (FP). "Das Pflegegeld gilt deshalb nicht als Einkommen, weil sonst viele Werber die Einkommensgrenze überschreiten würden." Einsparungsmaßnahmen hätten Ausschlag für die Änderungen gegeben.

Wohnbeihilfe verloren

Für Ingrid G. bedeutete das den Verlust der Wohnbeihilfe. Sie hatte vorübergehend Glück: Aufgrund einer Leistung vom Arbeitsmarktservice (AMS) überschritt sie die Grenze und bekam deshalb die Wohnbeihilfe wieder. Weil sie aber den vorgeschriebenen AMS-Kurs nicht besuchen konnte, musste sie sich abmelden. Ein Verlust der Beihilfe droht nun, weil auch ihr Mann aufgrund einer Verletzung seinen Job verloren hat. "Ich würde gerne arbeiten, aber die Pflege benötigt viel Zeit", sagt sie.

So wie den Mühlviertlern geht es vor allem alleinerziehenden Müttern mit pflegebedürftigen Kindern und behinderten Menschen, die kein eigenes Erwerbseinkommen haben. Nach und nach laufen ihre Bezüge der Wohnbeihilfe aus. Sie zittern vor dem Neuantrag. Selbst eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) würde als Einkommen nicht gelten.

"Tod des Sozialsystems"

Mehrere Familienberatungsstellen protestieren gegen die vertrackte Situation. Bei der Berechnung der Mindestsicherung wird das Pflegegeld als Einkommen herangezogen. Mütter mit Kindern mit hohem Pflegebedarf bekommen folglich keine BMS. Laut Sozialressort ist das seit einer Ewigkeit so geregelt. Die BMS stellt nun aber eine Voraussetzung für den Bezug der Wohnbeihilfe dar. Das sei Diskriminierung, da die Einkommenslosigkeit nicht selbst gewählt sei, sondern aus der Behinderung der Kinder resultiere. "Hier geht es um 262,50 Euro, die den Familien monatlich fehlen. Gespart wird bei den Ärmsten", sagt eine Mitarbeiterin der Familienberatung Miteinander.

Kritisiert wird außerdem der hohe bürokratische Aufwand. "Das Sozialsystem ist so unüberschaubar geworden, dass der Vergleich mit einem Uhrwerk naheliegt: Wird ein Rädchen kaputt, funktioniert die gesamte Uhr nicht mehr", sagt die Mitarbeiterin von Miteinander. "Das ist der Tod des Sozialsystems, man wird bestraft, wenn man ein Kind pflegt."

Der Verein Chronisch Krank hat deswegen eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Auch die Diskriminierungsstelle des Landes bestellt demnächst einen Monitoring-Ausschuss, der überprüfen soll, inwieweit die Neuregelungen mit den Vorgaben der Behindertenrechtskonvention vereinbar sind.

 

Wohnbeihilfe

Im heurigen Juni beschloss der oberösterreichische Landtag mit den Stimmen der ÖVP und der FPÖ, gegen SPÖ und Grüne, eine Novelle des Wohnbauförderungsgesetzes. Sie sieht unter anderem vor, dass es neben einer Einkommensobergrenze für die Wohnbeihilfe auch eine Untergrenze gibt, jene des geringfügigen Einkommens. Mit dieser und weiteren Änderungen werden im Wohnbauressort 2,4 Millionen Euro pro Jahr eingespart, die der Errichtung von Neubauten zugute kommen sollen. Die verschärfte Bedingungen für die Wohnbeihilfe betreffen rund 2600 Haushalte in Oberösterreich.

copyright  2024
28. März 2024