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Was beim kleinen Grenzverkehr weiterhin beachtet werden muss

Von Magdalena Lagetar   17.Mai 2021

Die Anlaufschwierigkeiten für den kleinen Grenzverkehr sind überwunden, seit vergangenem Donnerstag gibt es sowohl eine bayerische als auch eine österreichische Verordnung, die diesen wieder ermöglicht. Was ändert das für Pendler, die bisher schon ohne Quarantänepflicht über die Grenze durften? Wer muss sich online registrieren? Antworten geben das Gesundheitsministerium und der Krisenstab des Landes. Eines vorweg: Unterschieden wird zwischen Pendlern (die bisher schon von der Quarantänepflicht befreit waren) und anderen Reisenden.

Wenn ich im Zuge des kleinen Grenzverkehrs aus Bayern nach Österreich oder umgekehrt reise, um einzukaufen, zu tanken oder Freunde zu besuchen, was muss ich beachten?

Bei der Ein- bzw. Rückreise nach Österreich braucht es einen 3-G-Nachweis, das bedeutet, man muss entweder getestet, geimpft oder genesen sein. Außerdem gilt eine Registrierungspflicht (Formular Pre-Travel-Clearance auf sozialministerium.at), so das Gesundheitsministerium. Auf bayerischer Seite gilt seit 12. Mai wieder die "24-Stunden-Regel". Diese besagt, dass Personen, die sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben beziehungsweise die für weniger als 24 Stunden aus einem Risikogebiet nach Bayern einreisen, sowohl von der Quarantäne- als auch von der Test- und Anmeldepflicht ausgenommen sind.

Muss ich mich jedes Mal registrieren, wenn ich nach Österreich (wieder-)einreise?

Ja, heißt es aus dem Gesundheitsministerium. An der Registrierungsverpflichtung des Abs. 2 hat sich durch die Novelle nichts geändert. Wer also zum Beispiel von Simbach (Bayern) nach Braunau (Oberösterreich) zum Tanken fährt, muss neben dem 3-G-Nachweis auch die aktuelle Registrierung vorweisen können. Das gilt aber auch umgekehrt: Wer zum Beispiel aus Braunau nach Simbach zum Einkaufen fährt oder Freunde besuchen will, braucht bei der Rückreise nach Österreich ebenfalls einen 3-G-Nachweis und die aktuelle Registrierung. Ausnahme: Pendler.

Wer gilt als Pendler?

Laut österreichischer Einreiseverordnung sind das Personen, die mindestens einmal monatlich zu schulischen, beruflichen oder familiären Zwecken (wieder-)einreisen. Sie waren bisher schon von der Quarantänepflicht ausgenommen.

Gelten die Erleichterungen für Pendler so wie bisher?

Ja. Wer als Pendler einreist, für den gilt wie bisher, dass eine Registrierung alle 28 Tage erneuert werden muss und nicht bei jedem Grenzübertritt. Zudem gilt der Test für diese Personen weiterhin sieben Tage lang.

Wenn ich Einkaufs- oder Tankfahrten über der Grenze mache, gilt der Test dann auch sieben Tage?

Nein. Es gilt hier die generelle Testgültigkeit. Das heißt, ein Antigen-Test 48 Stunden, ein PCR-Test 72 Stunden.

Wie weise ich nach, dass ich geimpft bzw. genesen bin?

Es gilt das Impfzertifikat über einen von der EMA zugelassenen Impfstoff (u. a. gelber Impfpass), ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat, das nicht älter als sechs Monate ist, sowie der Nachweis auf neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate ist. Auch Pendler brauchen keine wöchentlichen Tests mehr, wenn sie genesen oder geimpft sind, so das Gesundheitsministerium. Das Impfzertifikat ist ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung gültig (für drei Monate). Bei vollständiger Immunisierung für weitere sechs Monate.

Können sich auch Bayern in Österreich gratis testen?

Jein. Es dürfen sich nur Personen, die sich aufgrund ihrer Arbeit, ihres Studiums oder eines Urlaubs in Österreich aufhalten, kostenlos in einer Teststraße testen lassen. Dies ist eine Vorgabe des Bundes, die so umgesetzt wird, heißt es aus dem Krisenstab des Landes.

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